Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Folgenden soll aufgezeigt werden, ob und inwieweit sich die zivilrechtliche Einordnung virtueller Gegenstände, die die Nutzer selbst geschaffen haben, ändert, sobald diese als NFTs auf einer Blockchain wiedergegeben werden. Dabei wird insbesondere dargelegt, dass der Einsatz der Blockchain-Technologie einen maßgeblichen Einfluss auf die rechtliche Position des Erstellers virtueller Gegenstände hat.Rechtliche Fragestellungen virtueller Gegenstände wurden in der Vergangenheit bereits kontrovers diskutiert, insbesondere in Zusammenhang mit dem Computerspiel "Second Life". Dieses setzt im Wesentlichen auf die Kreativität und die Schaffenskraft seiner Spieler, die die virtuelle Welt mitgestalten, indem diese virtuelle Gegenstände selbst kreieren können. Diese virtuellen Gegenstände können neben Dienstleistungen aller Art innerhalbund außerhalb des Spiels gehandelt und erworben werden. Darüber hinaus können die Nutzer ihre eigene Spielfigur (Avatar) individuell anpassen sowie Grundstücke nach ihren eigenen Vorstellungen bebauen und umgestalten. Hierbei müssen die Spieler in finanzieller und zeitlicher Hinsicht einen erheblichen Aufwand betreiben. Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der virtuellen Welt durch von den Nutzern selbst erstellten virtuelle Gegenstände stellt mithin das wesentliche Merkmal dieses Spiels dar. Hierbei haben sich rasch eigene virtuelle Wirtschaftssysteme herausgebildet, an denen auch Unternehmen aktiv beteiligt sind.Genau denselben Spielregeln folgt auch das Spiel "Decentraland". Der äußere Ablauf dieses Spiels ist exakt derselbe. Der entscheidende Unterschied zu "Second Life" besteht lediglich in der zugrunde liegenden Technik. In "Decentraland" werden die virtuellen Gegenstände im Gegensatz zu "Second Life" nämlich nicht auf den Servern des Spielbetreibers gespeichert, sondernals sogenannte Non-Fungible Tokens (NFTs) auf einer Blockchain.
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