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Das Urheberstrafrecht steht in einer inhaltlichen Abhängigkeit zu den zivilrechtlichen Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes. Dies wird durch den Begriff der Akzessorietät ausgedrückt. Da die Akzessorietät im Urheberstrafrecht vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgrundsatzes zu sehen ist, besteht eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, diese konsequent und streng anzuwenden. Gleichzeitig bedarf es aber aufgrund gleichfalls verfassungsrechtlich begründeter Erwägungen auch einer gewissen Autonomie des Strafrechts. Die Konstellation der lediglich im Zivilrecht, nicht aber im Strafrecht zulässigen…mehr

Produktbeschreibung
Das Urheberstrafrecht steht in einer inhaltlichen Abhängigkeit zu den zivilrechtlichen Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes. Dies wird durch den Begriff der Akzessorietät ausgedrückt. Da die Akzessorietät im Urheberstrafrecht vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgrundsatzes zu sehen ist, besteht eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, diese konsequent und streng anzuwenden. Gleichzeitig bedarf es aber aufgrund gleichfalls verfassungsrechtlich begründeter Erwägungen auch einer gewissen Autonomie des Strafrechts. Die Konstellation der lediglich im Zivilrecht, nicht aber im Strafrecht zulässigen nachträglichen Genehmigung bildet hierfür nur ein Beispiel. Die vorliegende Arbeit löst diese und weitere - vermeintliche - Widersprüche dadurch auf, dass der Autor die Akzessorietät dogmatisch herleitet und ihre Grenzen einer Systematisierung unterzieht. Dabei arbeitet er allgemeingültige Merkmale der Akzessorietät heraus, mit denen sich die einzelnen Grenzen einordnen lassen.

Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Reinhold-und-Maria-Teufel-Preis. Außerdem wurde die Veröffentlichung gefördert von der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V.
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Autorenporträt
Sebastian Schulze-Bühler studierte Rechtswissenschaften an der Eberhard Karls Universität Tübingen mit dem Studienschwerpunkt Wettbewerbs-, Kartell- und Urheberrecht. Nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen im Juni 2018 verfasste er seine Promotion zu einem urheberstrafrechtlichen Thema und war währenddessen am Tübinger Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht von Prof. Dr. Bernd Heinrich tätig. Gleichzeitig arbeitete er im Bereich Wettbewerbs- und Lauterkeitsrecht in einer international tätigen Wirtschaftskanzlei in Stuttgart. Im Juni 2020 wurde er von der Eberhard Karls Universität Tübingen promoviert. Die Promotion wurde ausgezeichnet mit dem Reinhold-und-Maria-Teufel-Preis. Außerdem wurde die Veröffentlichung gefördert von der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V.
Rezensionen
»Als Fazit kann festgehalten werden, dass Schulze-Bühler mit dieser lesenswerten Arbeit sein Ziel, den Topos der Zivilrechtsakzessorietät des Urheberstrafrechts zu konkretisieren und dadurch mit Inhalt zu erfüllen, vollauf erreicht hat.« Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 5/2021