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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Datenschutz, Note: 1,0, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Hausarbeit wird anhand eines fiktiven Beispieles geprüft, inwieweit eine Übermittlung von Sozialdaten zur Bekämpfung pandemischer Situationen an Forschungsinstitute zulässig sein kann.Das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 führte zu einer kontroversen Diskussion in der deutschen Bevölkerung. Besonders macht die DS-GVO ihre Mischung aus dem Öffentlichen und dem Privatrecht. Hieraus resultiert eine hohe Bedeutung für die öffentliche…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Datenschutz, Note: 1,0, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Hausarbeit wird anhand eines fiktiven Beispieles geprüft, inwieweit eine Übermittlung von Sozialdaten zur Bekämpfung pandemischer Situationen an Forschungsinstitute zulässig sein kann.Das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 führte zu einer kontroversen Diskussion in der deutschen Bevölkerung. Besonders macht die DS-GVO ihre Mischung aus dem Öffentlichen und dem Privatrecht. Hieraus resultiert eine hohe Bedeutung für die öffentliche Verwaltung, für juristische Personen des Privatrechts sowie für die Bürger der EU-Mitgliedsstaaten.Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ergriffen die einzelnen Landesregierungen Maßnahmen, die unter Wissenschaftlern einen verfassungsrechtlichen Diskurs auslösten. In der Bundespolitik ist in diesem Zusammenhang die Einführung einer sogenannten "Corona-Warn-App" im Gespräch. So berichtete das Handelsblatt am 10. April 2020, dass Abgeordnete der Unionsfraktion die Pflicht zur Nutzung einer solchen Applikation fordern. Mit einem solchen Programm ließen sich über das Smartphone Personen nachverfolgen, die Kontakt zu einem mit dem Corona-Virus infizierten Menschen hatten. Durch Kritiker seien datenschutzrechtliche Bedenken gegen einen solchen Zwang geäußert worden, da die zwanghafte Speicherung solcher Bewegungsprofile in die Persönlichkeitsrechte der Bürger eingreife.Ein ähnlicher datenschutzrechtlicher Konflikt wäre auch im Sozial(versicherungs)recht möglich. Da die Leistungsträger im Sozialrecht hochsensible Daten - die sogenannten Sozialdaten - speichern, sind diese Informationen besonders schutzwürdig. In diesem Zusammenhangkann beispielsweise die Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung - auch an eine nicht-öffentliche Stelle - zulässig sein. Im Rahmen der Corona-Pandemie wäre es denkbar, dass ein Institut die Übermittlung der Sozialdaten beantragt, um anhand derer Forschungen zur Auswirkung des Virus zu betreiben.
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