Das Günstigkeitsprinzip schien lange Zeit ausdiskutiert. Zu allen wesentlichen Fragen hatte sich eine gefestigte herrschende Meinung gebildet. Erst in den letzten Jahren ist die Diskussion erneut aufgeflammt. Entzündet hat sie sich daran, ob eine gegenüber der tariflichen Arbeitszeit einzelvertragliche längere Arbeitszeit für den Arbeitnehmer "günstiger" sein kann - eine früher undenkbare Frage.
Einer kritischen Revision ist insbesondere das Dogma der bisher h. M. zu unterziehen, das im Einzelfall "Günstigere" sei nicht autonom durch den jeweiligen Arbeitnehmer, sondern nach Maßgabe vermeintlich objektiver Kriterien wie der Verkehrsanschauung im Arbeitsleben zu bestimmen, obwohl für den Günstigkeitsvergleich anerkanntermaßen allein das Individualinteresse des einzelnen Arbeitnehmers und nicht etwa ein hiervon möglicherweise verschiedenes, objektivierbares Interesse der Belegschaft oder der Arbeitnehmerschaft maßgebend ist.
Die vorliegende Arbeit klärt in ihrem ersten Teil zunächst die maßgeblichen Kriterien des Günstigkeitsvergleichs und führt dabei u. a. den Nachweis, daß im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs an die Stelle eines an objektiven Kriterien ausgerichteten Beurteilungsmaßstabes zumindest im Regelfall die konkreten, individuellen Präferenzen des jeweils betroffenen Arbeitnehmers zu treten haben. Im zweiten Teil wendet sie sodann die dabei gewonnenen Erkenntnisse exemplarisch auf verschiedene Teilaspekte der aktuellen Arbeitszeitdiskussion an.
Einer kritischen Revision ist insbesondere das Dogma der bisher h. M. zu unterziehen, das im Einzelfall "Günstigere" sei nicht autonom durch den jeweiligen Arbeitnehmer, sondern nach Maßgabe vermeintlich objektiver Kriterien wie der Verkehrsanschauung im Arbeitsleben zu bestimmen, obwohl für den Günstigkeitsvergleich anerkanntermaßen allein das Individualinteresse des einzelnen Arbeitnehmers und nicht etwa ein hiervon möglicherweise verschiedenes, objektivierbares Interesse der Belegschaft oder der Arbeitnehmerschaft maßgebend ist.
Die vorliegende Arbeit klärt in ihrem ersten Teil zunächst die maßgeblichen Kriterien des Günstigkeitsvergleichs und führt dabei u. a. den Nachweis, daß im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs an die Stelle eines an objektiven Kriterien ausgerichteten Beurteilungsmaßstabes zumindest im Regelfall die konkreten, individuellen Präferenzen des jeweils betroffenen Arbeitnehmers zu treten haben. Im zweiten Teil wendet sie sodann die dabei gewonnenen Erkenntnisse exemplarisch auf verschiedene Teilaspekte der aktuellen Arbeitszeitdiskussion an.