Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 15, Ludwig-Maximilians-Universität München, Sprache: Deutsch, Abstract: "Ein Bild sagt mehr als tausend Worte", so lautet ein bekanntes Sprichwort. Damit ist gemeint: Bilder haben Macht, sie können großen Einfluss auf den Betrachter haben und viele Informationen transportieren. Vor allem im digitalen Zeitalter spielen Bilder eine große Rolle, sie können schnell und einfach im Internet verbreitet und reproduziert werden und so große Wirkung entfalten. Aus psychologischer Sicht ziehen ganz besonders Abbilder von Personen Aufmerksamkeit auf sich. Gesichter lassen sich gut vermarkten, das nutzt etwa die Werbeindustrie.Auch die Presse, allen voran die Boulevardpresse, nutzt Bilder, um Aufmerksamkeit zu generieren. Das führt regelmäßig zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Abgebildeten und Medien, bei denen ein Ausgleich von Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit gefunden werden muss.Für ein weiteres Kapitel in diesem Zusammenhang sorgte die Bild-Zeitung im Jahr 2015. Auf ihrer Internetseite veröffentlichte sie im Rahmen der Berichterstattung zu den Flüchtlingsströmen unter dem Titel "BILD stellt die Hetzer an den Pranger" Aussagen, die Nutzer zuvor im sozialen Netz-werk Facebook mit ihrem dort erstellten Nutzerprofil "gepostet" hatten. Dazu veröffentlichte die Bild-Zeitung den Namen und das aus Facebook stammende Profilbild der jeweiligen Person, um sie und ihre Aussage öffentlich an den Pranger zu stellen. Eine der Abgebildeten wehrte sich gegen diese Verwendung ihres Profilfotos und bekam in zweiter Instanz vor dem OLG München recht. Diese Arbeit widmet sich den in diesem Urteil aufgeworfenen Rechtsfragen und soll die Zulässigkeit moderner Pranger im Internet näher beleuchten. Dabei werden die Entscheidungen zum gerade erläuterten Sachverhalt zusammengefasst und anschließend vor dem Hintergrund vertiefender Erwägungen beurteilt.
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