Die Entscheidung von Studenten, ob sie an den Lehrveranstaltungen teilnehmen oder davon absehen, ist von der Lern- und Studierfreiheit geschützt. Die Verpflichtung zur Anwesenheit stellt einen rechtfertigungsbedürftigen, aber auch rechtfertigungsfähigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Hochschulen regeln die Anwesenheitspflichten in den Prüfungs- und Studienordnungen. Anwesenheitspflichten sind nahezu immer verhältnismäßig.
Ein gesetzliches Verbot von Anwesenheitspflichten greift in nicht gerechtfertigter Weise in das Selbstverwaltungsrecht von Universität, Fakultäten und die Lehrfreiheit der Hochschullehrer ein.
Im Innenverhältnis der Universitäten führt das Verbot von Anwesenheitspflichten zu Grundrechtseingriffen, denn die Wahrnehmung der akademischen Aufgabe muss den Fakultäten und Hochschullehrern überlassen bleiben.
Ein gesetzliches Verbot von Anwesenheitspflichten greift in nicht gerechtfertigter Weise in das Selbstverwaltungsrecht von Universität, Fakultäten und die Lehrfreiheit der Hochschullehrer ein.
Im Innenverhältnis der Universitäten führt das Verbot von Anwesenheitspflichten zu Grundrechtseingriffen, denn die Wahrnehmung der akademischen Aufgabe muss den Fakultäten und Hochschullehrern überlassen bleiben.