Ziel dieser Arbeit ist es, die Normsetzungskompetenz des Gesetzgebers im Arbeitsrecht generell und insbesondere für zweiseitig zwingende Normen festzustellen.
Hierzu wird die Normsetzungskompetenz des Gesetzgebers von der Kompetenz der Tarifvertragsparteien abgegrenzt. Die Untersuchung erfolgt im Hinblick auf die geschichtliche sowie rechtliche Entwicklung dieser sich begrenzenden Kompetenzen. Insbesondere die Geltung der Normsetzungsprärogative der Tarifvertragsparteien wird untersucht und mangels rechtlicher, soziologischer und historischer Belege als nicht nachweisbar verworfen. In einer Analyse der Kernbereichstheorie des Bundesarbeitsgerichts, des Sozialstaatsprinzips sowie der Stellung der Tarifvertragsparteien als pouvouir intermediaires wird festgestellt, daß der Gesetzgeber zum Erlaß zweiseitig zwingender Normen unter Einhaltung bestimmter Regeln befugt ist. Dies gilt insbesondere für
4 Abs. 1 S. 1 EFZG 1996, dem ein großer Bereich der Arbeit gewidmet ist.
Hierzu wird die Normsetzungskompetenz des Gesetzgebers von der Kompetenz der Tarifvertragsparteien abgegrenzt. Die Untersuchung erfolgt im Hinblick auf die geschichtliche sowie rechtliche Entwicklung dieser sich begrenzenden Kompetenzen. Insbesondere die Geltung der Normsetzungsprärogative der Tarifvertragsparteien wird untersucht und mangels rechtlicher, soziologischer und historischer Belege als nicht nachweisbar verworfen. In einer Analyse der Kernbereichstheorie des Bundesarbeitsgerichts, des Sozialstaatsprinzips sowie der Stellung der Tarifvertragsparteien als pouvouir intermediaires wird festgestellt, daß der Gesetzgeber zum Erlaß zweiseitig zwingender Normen unter Einhaltung bestimmter Regeln befugt ist. Dies gilt insbesondere für
4 Abs. 1 S. 1 EFZG 1996, dem ein großer Bereich der Arbeit gewidmet ist.