Das deutsche Einkommensteuerrecht lässt Wertveränderungen des Privatvermögens grundsätzlich steuerlich unberücksichtigt. Dieser Grundsatz wird jedoch zunehmend durchbrochen. So führte insbesondere die Verlängerung der Haltenszeiten bei der Veräußerung privater Vermögensgegenstände in § 23 EStG sowie die Herabsetzung der Beteiligungsschwellen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalbeteiligungen in § 17 EStG zu einer immer weiterreichenden Steuerverstrickung des Privatvermögens. Dies ist nur dann gerechtfertigt, wenn umgekehrt auch die mit diesen Einkunftsarten im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können. Insbesondere im Bereich der nachträglich anfallenden Aufwendungen ¿ etwa in Form von Schuldzinsen ¿ wurde dies jedoch bis zu einer nunmehr erfolgten Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht für möglich erachtet. Die vorliegende Arbeit nimmt diese Änderung der Rechtsprechung zum Anlass, um die Zuordnung und Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen bei den originär privaten Veräußerungsgeschäften der §§ 17, 20 Abs. 2 und 23 EStG einer umfassenden Untersuchung zu unterziehen. Neben grundlegenden Fragen zum erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen den einzelnen Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart wird insbesondere auf die Besonderheiten der den Kernpunkt dieser Arbeit bildenden Einmaltatbestände eingegangen.
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