Die Arbeit der umsatzsteuerlichen Unternehmer umfasst nicht nur die eigene Berufsausübung. Sie umfasst vielmehr auch die Leistung des Unternehmers, im Dienste und für Rechnung des Staates als «Steuereinsammler» zu fungieren, ohne dafür in jedweder Weise entlohnt zu werden. Der private Unternehmer sollte daher von seinem staatlichen Dienstherrn ohne viel Aufwand erfahren, wie er seine Aufgabe planungssicher zu erfüllen hat. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist daher die Frage, ob die Belastungen des umsatzsteuerlichen Unternehmers staatlicherseits ausgeglichen werden müssen, ob das geltende Recht bereits eine taugliche Ausgleichsregelung bereithält und sollte dies nicht der Fall sein, wie eine taugliche Ausgleichsregelung ausgestaltet sein müsste.