Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 13 Punkte ("gut"), Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Veranstaltung: Grundlagenseminar und Seminar im Rahmen des Begleitstudiums zum Europäischen Recht an der Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Noch nach der Schaffung des EU-Vertrages (EUV) durch den Vertrag von Maastricht war die EG-Gerichtsbarkeit insoweit "homogen" ausgestaltet, als innerhalb des EG-Vertrages (EGV) die Zuständigkeit des EuGH einheitlich galt und in der Zweiten und Dritten Säule der EU sowie in weiten Teilen des EUV die Gerichtsbarkeit des EuGH ausgeschlossen war (Art. L EUV a.F.). Durch den Vertrag von Amsterdam wurde die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, die bis dahin einheitlich als "Dritte Säule" im EUV geregelt war, in Teilbereichen in den EG-Vertrag aufgenommen und andere Teilbereiche im EUV belassen. Dabei wurde einerseits der Rechtsschutz für die im EUV verbliebenen Bereiche ("Titel VI. Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen") erweitert (vgl. Art. 35 EUV) und andererseits der Rechtsschutz für die neu im EGV geregelten Bereiche ("Titel IV. Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr") eingeschränkt (vgl. Art. 68 EGV). Diese und weitere Sonderregelungen, die zumeist die Zuständigkeit des EuGH betreffen, lassen sich dadurch erklären, dass die Zusammenarbeit Justiz und Inneres den Kern staatlichen Hoheitshandeln betrifft und die Mitgliedsstaaten in diesem sensiblen Bereich nur unter großen Zugeständnissen seitens der EU bereit waren und auch noch sind, Kompetenzen und Kontrollbefugnisse abzugeben. Deutlich erkennbar wird diese Problematik auch in dem in Art. 64 EGV bzw. Art. 33 EUV geregelten, sehr weit gefassten "Ordre public"-Vorbehalt, der sämtliche Maßnahmen der Mitgliedsstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit von der Zuständigkeit der EU ausnimmt. Bei einer zu weiten Auslegung dieses Vorbehalts könnten die gesamten Kompetenzen der EU im Bereich Justiz und Inneres in Frage gestellt werden, so dass die zukünftige Entwicklung in diesem Bereich - auch angesichts der stärker werdenden Bedrohung durch den internationalen Terrorismus in Europa - mit Spannung verfolgt werden kann.
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