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Mit der Reform des Justizwesens, insbesondere mit der Verfassungsänderung Nr. 45, wurde den Arbeitsgerichten eine größere Bedeutung beigemessen. Das Arbeitsgericht erhielt nämlich die Zuständigkeit für die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen im Allgemeinen, im Gegensatz zum klassischen Modell, zu dem damals auch das Rechtsverhältnis zwischen den öffentlich Bediensteten und der öffentlichen Verwaltung gehörte. Es ist unbestreitbar, dass das Verhältnis zwischen dem Beamten und der öffentlichen Verwaltung ein Arbeitsverhältnis im weitesten Sinne ist, wenn auch von anderer rechtlicher Natur als…mehr

Produktbeschreibung
Mit der Reform des Justizwesens, insbesondere mit der Verfassungsänderung Nr. 45, wurde den Arbeitsgerichten eine größere Bedeutung beigemessen. Das Arbeitsgericht erhielt nämlich die Zuständigkeit für die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen im Allgemeinen, im Gegensatz zum klassischen Modell, zu dem damals auch das Rechtsverhältnis zwischen den öffentlich Bediensteten und der öffentlichen Verwaltung gehörte. Es ist unbestreitbar, dass das Verhältnis zwischen dem Beamten und der öffentlichen Verwaltung ein Arbeitsverhältnis im weitesten Sinne ist, wenn auch von anderer rechtlicher Natur als das vertragliche Arbeitsverhältnis. Diese Tatsache allein verdient nicht den Mantel der spezialisierten Zuständigkeit, und indem wir einen solchen Bruch zulassen, geben wir einen echten politischen Rückschritt in der Justiz vor mehr als zehn Jahren in Bezug auf die Spezialisierung der Gerichte zu. Es wird eine Analyse der einstweiligen Verfügung erfolgen, die anlässlich der Einreichung der ADIn 3395 erlassen wurde, die die Auslegung der Einbeziehung der Beamten in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts aussetzte und schließlich dem Willen des Gesetzgebers widersprach, der eindeutig beabsichtigte, sie einzubeziehen, um die Streitigkeiten zwischen ihnen und der Verwaltung zu beschleunigen und ihnen die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken.
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Autorenporträt
Jurist, Vertretungsprofessor an der UFCG, Studium der Rechts- und Sozialwissenschaften an der UFCG, Spezialisierung auf Arbeitsrecht an der UNOPAR, Spezialisierung auf öffentliches Management an der IFPB und auf Strafrecht und Strafverfahren an der UFCG, Master-Student in Agrarindustrie-Systemen an der UFCG, Arbeit als Schlichter am 15. Bundesgericht von Paraíba und als Praktikant am TJPB.