Zuverlässigkeitsregelungen finden sich nahezu flächendeckend im Umweltrecht. Akteure in diesem Bereich sind im wesentlichen Gesellschaften, auf die das bisherige Zuverlässigkeitskonzept jedoch nicht zugeschnitten ist; die Frage nach der Zuverlässigkeit einer Gesellschaft kann bisher kaum wirklich beantwortet werden. Vorgestellt wird daher eine Neukonzeption eines im Kern einheitlichen Zuverlässigkeitskonzepts für Personen- und Kapitalgesellschaften.
Eine grammatikalische, historische, systematische und teleologische Prüfung der Zuverlässigkeitsregelungen zeigt, daß sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften selbst zuverlässig sein können. Um den Zweck der (Un-)Zuverlässigkeitsregelungen zu erreichen, bedarf es dabei der Berücksichtigung der Spezifika gerade von Gesellschaften.
Soweit bei der konkreten Bewertung der Zuverlässigkeit einer Gesellschaft menschliche Eigenschaften (z. B. Fachkenntnisse, Vorstrafen) relevant sind, sind die Eigenschaften bestimmter natürlicher Personen der Gesellschaft selbst zuzurechnen. Dabei ist nicht die formelle Zuordnung der Personen, sondern ihr tatsächlicher, materieller Einfluß auf den konkret relevanten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft maßgeblich. Unzuverlässigkeit der Gesellschaft kann sich daher nicht nur durch tatsächliche Einflußnahme von Mitarbeitern, sondern auch durch Einflußnahme von Eigen- oder Fremdkapitalgebern sowie sonstiger Dritter (z. B. Lieferanten, Abnehmer) ergeben. Soweit die Unzuverlässigkeit aus nicht personenbezogenen Umständen abgeleitet werden kann (z. B. mangelhafte Organisation, ungenügende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), ergibt sich die Zuverlässigkeit der Gesellschaft unmittelbar.
Eine grammatikalische, historische, systematische und teleologische Prüfung der Zuverlässigkeitsregelungen zeigt, daß sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften selbst zuverlässig sein können. Um den Zweck der (Un-)Zuverlässigkeitsregelungen zu erreichen, bedarf es dabei der Berücksichtigung der Spezifika gerade von Gesellschaften.
Soweit bei der konkreten Bewertung der Zuverlässigkeit einer Gesellschaft menschliche Eigenschaften (z. B. Fachkenntnisse, Vorstrafen) relevant sind, sind die Eigenschaften bestimmter natürlicher Personen der Gesellschaft selbst zuzurechnen. Dabei ist nicht die formelle Zuordnung der Personen, sondern ihr tatsächlicher, materieller Einfluß auf den konkret relevanten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft maßgeblich. Unzuverlässigkeit der Gesellschaft kann sich daher nicht nur durch tatsächliche Einflußnahme von Mitarbeitern, sondern auch durch Einflußnahme von Eigen- oder Fremdkapitalgebern sowie sonstiger Dritter (z. B. Lieferanten, Abnehmer) ergeben. Soweit die Unzuverlässigkeit aus nicht personenbezogenen Umständen abgeleitet werden kann (z. B. mangelhafte Organisation, ungenügende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), ergibt sich die Zuverlässigkeit der Gesellschaft unmittelbar.