Marken stellen wirtschaftlich bedeutende Rechte dar, deren Wert häufig im Wege der Lizenzierung monetarisiert wird. Aufgrund der Zugriffsmöglichkeit in der Zwangsvollstreckung ist die Marke auch interessant für Gläubiger des Markeninhabers. Die Lizenzierung der Marke durch den Markeninhaber sowie der Zugriff auf die Marke durch dessen Gläubiger in der Zwangsvollstreckung können aufeinandertreffen. Geht eine bereits lizenzierte Marke auf einen neuen Inhaber über, greift der sog. Sukzessionsschutzes des Lizenznehmers, § 30 Abs. 5 MarkenG. Die Vorschrift regelt, dass eine vorher erteilte Lizenz von einem Rechtsübergang nicht "berührt" wird. Dies gilt auch für einen Rechtsübergang im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Die Autorin untersucht welche Rechtswirkungen daraus im Einzelnen folgen.