Nach der urheberrechtlichen Zweckübertragungslehre räumt der Urheber im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte an seinem Werk ein, wie dies für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
Weder das Patent- noch das Markenrecht kennen eine der Zweckübertragungslehre vergleichbare Auslegungsregel. Vor diesem Hintergrund geht die Autorin der Frage nach, ob die Lehre in diesen beiden Rechtsgebieten Anwendung findet. Die Autorin setzt sich dabei insbesondere kritisch mit einer analogen Anwendung des § 31 Abs. 5 UrhG im Patent- und Markenrecht auseinander.
Weder das Patent- noch das Markenrecht kennen eine der Zweckübertragungslehre vergleichbare Auslegungsregel. Vor diesem Hintergrund geht die Autorin der Frage nach, ob die Lehre in diesen beiden Rechtsgebieten Anwendung findet. Die Autorin setzt sich dabei insbesondere kritisch mit einer analogen Anwendung des § 31 Abs. 5 UrhG im Patent- und Markenrecht auseinander.