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Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 1. Mai 2000 wurde die Abnahmefiktion des 640 Abs. l S. 3 BGB eingeführt. Diese Arbeit untersucht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck und die Folgen für die Praxis, insbesondere unter näherer Betrachtung des Gläubiger- und Schuldnerverzugs, der Beweislast und ihre Behandlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Abnahmefiktion eine weit zurückreichende Tradition hat und bereits lange zuvor gefordert wurde. Die Vorschrift dient der Rechtsklarheit und zeigt dem…mehr

Produktbeschreibung
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 1. Mai 2000 wurde die Abnahmefiktion des
640 Abs. l S. 3 BGB eingeführt. Diese Arbeit untersucht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck und die Folgen für die Praxis, insbesondere unter näherer Betrachtung des Gläubiger- und Schuldnerverzugs, der Beweislast und ihre Behandlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Abnahmefiktion eine weit zurückreichende Tradition hat und bereits lange zuvor gefordert wurde. Die Vorschrift dient der Rechtsklarheit und zeigt dem Unternehmer auf, wie er sich verhalten kann, wenn der Besteller die Abnahme unberechtigt verweigert. Ihr praktischer Erfolg ist hingegen eher gering, da der Unternehmer weiter die Beweislast für das Vorliegen seiner Voraussetzungen trägt und damit nicht besser gestellt ist, als vor der Einführung des Tatbestands. Eine Modifikation der Vorschrift, insbesondere eine Überdenkung der Beweislastverteilung, ist notwendig.
Autorenporträt
Der Autor: Christian Felix Fischer wurde 1978 in München geboren. Sein Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München schloss er 2003 mit dem Ersten juristischen Staatsexamen ab. Seinen anschließenden Referendarsdienst leistete er im Oberlandesgerichtsbezirk München ab und passierte 2005 das Zweite juristische Staatsexamen. Seitdem ist er als Rechtsanwalt in München tätig.