Bachelorarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 1,3, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden (Fakultät Wirtschaftsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut dem Statistischen Bundesamt nutzten im Jahr 2017 86 % der deutschen Bevölkerung regelmäßig das Internet. Das entspricht ca. 63,5 Millionen Menschen. Viele von ihnen senden täglich E-Mails und WhatsApp-Nachrichten, schauen YouTube-Videos und loggen sich auf Facebook ein. Mehr als drei Viertel der regelmäßigen Internetnutzer shoppen online, bspw. bei Amazon und eBay, und über 16 Millionen Deutsche bezahlen per PayPal . Es gibt noch viele weitere Online-Dienste, wie Twitter, XING oder Dropbox, mit denen der Nutzer seine digitalen Fußstapfen hinterlässt.Aber nicht nur Privatpersonen nutzen die sozialen Medien. Für Unternehmen sind Facebook & Co. längst zu einer attraktiven Werbeplattform geworden, vor allem wegen der immensen Reichweite und der großen Nutzungsdauer solcher Medien. Gerade Einzelunternehmer mit geringerem Werbebudget können so ihre Produkte oder Dienstleistungen weitreichend und im Verhältnis zu großen Kampagnen kostengünstig vermarkten.Weiterhin gibt es allein in Deutschland schon zahlreiche Personen, die als Video-Blogger oder Influencer bspw. auf YouTube Geld verdienen und ihren Lebensunterhalt damit bestreiten.Diese digitalen Fußstapfen verschwinden nicht nach ihrem Tod, sondern bilden den digitalen Nachlass. Im Schrifttum wird mittlerweile eine ausführliche Diskussion über den Umgang damit geführt. Aufgrund der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und -abwicklung hat der Rechtsnachfolger des Verstorbenen ein berechtigtes Interesse daran, auf dessen Daten zuzugreifen.Viele Fragen in Bezug auf den digitalen Nachlass stellen sich den Rechtsnachfolgern, z. B. welche E-Mail-Konten vorhanden sind, bei welchen sozialen Netzwerken der Verstorbene aktiv war, bei welchen Einkaufsplattformen Konten bestehen oder ob es digitales Geldvermögen oder Verpflichtungen, wie Guthaben oder Verbindlichkeiten bei Bezahldiensten, Kryptowährungen, etc. gibt.Zur Nachlassabwicklung gehört zudem auch die Anpassung des Impressums einer Homepage nach § 6 TMG, die Abwicklung von Online-Vertragsbeziehungen und die Sichtung von ausschließlich online verwahrten Dokumenten. Um die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, muss der digitale Nachlass erst einmal aufgedeckt und geprüft werden.Weil der digitale Nachlass viele verschiedene Rechtsgebiete betrifft, ist die juristische Bewältigung dieses Themas besonders komplex und spannend. Er bildet eine Schnittstelle zwischen den unterschiedlichen Rechtsgebieten.
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