Im Jahr 2016 hat der BGH der versicherungsnehmenden Gesellschaft einer D&O-Versicherung infolge einer Abtretung des Freistellungsanspruchs durch versicherte Organmitglieder einen Direktanspruch gegen den Versicherer auf Grundlage von § 108 Abs. 2 VVG zugesprochen. Ausgehend davon untersucht die Autorin Direktansprüche der Aktiengesellschaft in den Konstellationen der Insolvenz, Zwangsvollstreckung und Abtretung. Sie kommt unter Betrachtung der Rechtsnatur der D&O-Versicherung als Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung und Anerkennung der Gesellschaft als Dritter im Sinne der §§ 100 ff. VVG zu dem Schluss, dass ihr in Innenhaftungsfällen in den drei Konstellationen ein deckungsrechtlicher Zahlungsanspruch gegen den Versicherer zustehen kann, nicht hingegen ein vertraglicher Anspruch.