Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, , Sprache: Deutsch, Abstract: § 15 des AGG normiert die Ansprüche, die ein Diskriminierter gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann. Dies sind ein Schadensersatzanspruch (§ 15 I AGG) für den Ersatz aller materiellen Schäden und ein Entschädigungsanspruch in Geld (§ 15 II AGG) für erlittene immaterielle Schäden. Gerade letzterer kann von sogenannten ¿AGG-Hoppern¿ ausgenutzt werden. Das sind Personen, die sich auf Stellen bewerben, um abgelehnt zu werden und danach wegen angeblicher Diskriminierung Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Um zu verstehen, warum das ¿AGG-Hopping¿ grundsätzlich möglich ist, wird im ersten Teil dieser Arbeit dargestellt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um als abgelehnter Bewerber einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG zu haben. ¿Nicht einmal die Wahrheit höchstpersönlich ist so überzeugend wie ein gut zementiertes Vorurteil¿, schrieb Juli Zeh 2005. Vielleicht halten sich deshalb Thesen wie, ältere Menschen würden weniger Leistung erbringen, Frauen hätten nur Kinder im Sinn und Menschen mit Behinderung seien öfter krank, so hartnäckig in den Köpfen mancher Arbeitgeber. Die EU kritisiert eine solche Denkweise und die damit verbundene Diskriminierung, sodass sie auf Grundlage des Art. 19 I AEUV (ex-Art. 13 EGV) in den Jahren 2000 bis 2006 vier zentrale Anti-Diskriminierungsrichtlinien er-ließ (¿Anti-Rassismus-Richtlinie¿ 2000/43/EG, ¿Rahmen-Richtlinie Beschäftigung¿ 2000/78/EG, ¿Gender-Richtlinie¿ 2006/54/EG und ¿Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter außerhalb der Arbeitswelt¿ 2004/113/EG), die die Gleichbehandlung der Menschen ¿ insbesondere auf dem Arbeits-markt ¿ sicherstellen sollen. In Deutschland wurden diese Richtlinien 2006 in Form des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) umgesetzt. Neben den Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts und wegen Behinderungen, denen das deutsche Recht bereits zuvor einen gewissen Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt einräumte, verbietet das AGG darüber hinaus auch Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder aus Gründen der Rasse.
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