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Fichtes Schrift über den "Geschlossenen Handelsstaat" entwirft eine wohlfahrtsdespotische Staatsutopie, die alle Kantischen Intentionen auf den Kopf stellt. Dabei war die vier Jahre ältere Naturrechtslehre noch als dezidiert liberale angelegt, und Fichte war überzeugt, daß sie mit Kants angekündigter Rechtslehre im wesentlichen harmonieren würde. Wie läßt sich diese Diskrepanz erklären?
Ulrich Thiele geht davon aus, daß sich eine etatistische Grundtendenz bereits im Naturrecht nachweisen läßt, aber nicht dort, wo die meisten Interpreten sie entdecken. Es ist keineswegs die starke
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Produktbeschreibung
Fichtes Schrift über den "Geschlossenen Handelsstaat" entwirft eine wohlfahrtsdespotische Staatsutopie, die alle Kantischen Intentionen auf den Kopf stellt. Dabei war die vier Jahre ältere Naturrechtslehre noch als dezidiert liberale angelegt, und Fichte war überzeugt, daß sie mit Kants angekündigter Rechtslehre im wesentlichen harmonieren würde. Wie läßt sich diese Diskrepanz erklären?

Ulrich Thiele geht davon aus, daß sich eine etatistische Grundtendenz bereits im Naturrecht nachweisen läßt, aber nicht dort, wo die meisten Interpreten sie entdecken. Es ist keineswegs die starke Akzentuierung sozialer Gerechtigkeitsprinzipien in der Eigentumslehre, die unweigerlich in den politischen Despotismus führt; erst die Kombination des materialen Naturrechts mit einem vordemokratischen und letztlich auch vorrechtsstaatlichen Verfassungsgrundriß verursacht diese fatale Kontinuitätslinie in Fichtes Denken. Wieso seine unzeitgemäße Staatslehre keine effektive Gewaltenteilung kennt, sondern eine zugleich gesetzgebende Regierung vorsieht, erklärt sich aus einem Mißverständnis seinerseits: Die Kritik, die Rousseau und Kant gegen die antike Demokratie vorgebracht hatten, richtete sich nicht, wie Fichte glaubt, gegen die demokratische Staatsform, sondern allein gegen die demokratische Regierungsform. Dennoch bekennt sich Fichte ohne Wenn und Aber zur Volkssouveränität: "Ephorat" und "Staatsinterdikt" sind nicht nur als vollwertige Surrogate der Gesetzgebungsdemokratie, sondern darüber hinaus auch als Rechtsinstitute des pouvoir constituant des Volkes gedacht. Ihr Manko liegt allerdings darin, daß sie allererst im verfassungsrechtlichen Ausnahmezustand, aber nicht im Normalfall wirksam werden.
Autorenporträt
PD Dr. Ulrich Thiele, Jahrgang 1954, Studium der Philosophie, Kunstgeschichte und Archäologie an der Universität Bochum; Studium der Philosophie, Soziologie und Kunstgeschichte an der Universität Heidelberg; Promotion im Fach Philosophie; 1995-2001 Lehrbe-auftragter an den Instituten für Philosophie und Politikwissenschaft der Universität Heidelberg und dem Institut für Politikwissenschaft (II) der Universität Frankfurt am Main; 2002 Habilitation in Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Politische Philosophie am Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Universität Frankfurt am Main; seit 2003 PD für das Fach Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Politische Philosophie; seit Juni 2006 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Politikwissenschaft der TU Darmstadt; seit Oktober 2007 akademischer Mitarbeiter am Institut für Politikwissenschaft der Universität Heidelberg.