Der Bundesgerichtshof hat sich in seinen Entscheidungen zum 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG und zum Verkauf des Osteuropageschäfts der Hypovereinsbank mit der Frage der Zulässigkeit des unbezifferten Nachteilsausgleichs im faktischen Aktienkonzern beschäftigt. Nach eingehender Analyse der Dogmatik der Haftung nach §§ 311, 317 AktG und der Grenzen der Zulässigkeit des Nachteilsausgleichs im faktischen Aktienkonzern kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass sich die Verantwortlichkeit nach §§ 311, 317 AktG als ein positiv normierter Fall der culpa-Haftung für negotiorum gestio darstellt. Darauf basierend untersucht der Autor mögliche Fälle des unbezifferten Nachteilsausgleichs und kommt zu dem Ergebnis, dass dieser den Konzerngeschäftsleitern nur sehr eingeschränkten Spielraum eröffnet.