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Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Sonstiges, Note: 2,0, Universität Wien (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Durch die zunehmende Popularität des World Wide Web und die dadurch unumgänglich gewordene Internetpräsenz von Unternehmen steigt die Bedeutung des Domain-Grabbing, d.h. des gezielten Erwerbes von Domainnamen durch Nichtberechtigte. Die vorliegende Arbeit soll ein Überblick über die bereis ergangene österreichische höchstgerichtliche Judikatur gewähren, welche sich bisher vor allem mit namens-, marken- und…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Sonstiges, Note: 2,0, Universität Wien (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Durch die zunehmende Popularität des World Wide Web und die dadurch unumgänglich gewordene Internetpräsenz von Unternehmen steigt die Bedeutung des Domain-Grabbing, d.h. des gezielten Erwerbes von Domainnamen durch Nichtberechtigte.
Die vorliegende Arbeit soll ein Überblick über die bereis ergangene österreichische höchstgerichtliche Judikatur gewähren, welche sich bisher vor allem mit namens-, marken- und wettbewerbs-rechtlichen Aspekten dieses Problemfeldes beschäftigte. Dabei sind die Entscheidungen nach jenen Anspruchsgrundlagen gegliedert, die von der Rechtsprechung als gegeben angesehen wurden; verneinte die Judikatur sämtliche Ansprüche oder bejahte sie mehrere, erfolgt eine Zuordnung jeweils zu dem Kapitel, auf dem der Schwerpunkt der Betrachtung der Gerichte lag.
Die durch Domain-Grabbing aufgeworfenen Problemfelder sind zahlreich, sodass Ansprüche generell auf etliche Grundlagen gestützt werden können. Als in der Praxis bedeutendste seien der namensrechtliche Schutz nach
43 ABGB, der Gute-Sitten-Verstoß nach
1 UWG, Irreführung nach
2 UWG und Kennzeichenverletzung nach
9 UWG genannt; jene werden in einer Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen ausführlich behandelt und im Folgenden näher beleuchtet. Auch markenrechtliche Ansprüche insb nach
10, 10a MSchG werden durch die Judikatur häufig diskutiert.
Angesichts meist jahrelanger Gerichtsverfahren wird im Rahmen eines Provisorialverfahrens häufig eine einstweilige Verfügung (
378 ff ZPO) angestrebt, durch die jedoch kein unumkehrbarer Zustand geschaffen werden darf; sie darf daher nicht auf Löschung, Einwilligung zur Löschung oder Übertragung einer Domain lauten.
Ein Kaufmann, dessen Firmenrecht durch den Gebrauch seiner Firma - ie der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und Unterschrift abgibt - beeinträchtigt wird, hat nach
37 HGB einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer.
Im Einzelfall kann urheberrechtlicher Titelschutz nach
80 UrhG gegeben sein, da im geschäftlichen Verkehr u.a. der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst nicht für ein anderes Werk auf verwechslungsfähige Weise verwendet werden darf. Aktuell könnte dies z.B. bei der Registrierung einer Domain unter dem Namen einer Zeitung oder Zeitschrift werden.
Wird Domain-Grabbing von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen begangen, liegt darin mitunter ein Verstoß gegen Standesrecht: So verstieß ein steirischer Anwalt gegen
45 RL-BA, da er durch die Registrierung der Domain scheidungsanwalt.at das Prinzip der Kollegialität verletzte; denn durch die Verwendung des strittigen Begriffes, der eine allgemeine anwaltliche Tätigkeit beschreibt, wird seine Kollegenschaft von gleichlautender Werbung ausgeschlossen.
Andersals in Deutschland fehlen in Österreich Entscheidungen über strafrechtliche Aspekte des Domain-Grabbing. Vorliegende Literaturmeinungen ziehen diesbezüglich va Betrug (
146 ff StGB), Erpressung (
144 f StGB) und Markenrechtsverletzung (
60, 60a MSchG) in Betracht. Insb aus generalpräventiven Gründen scheint die Anwendung von StGB und Nebenstrafrecht geboten zu sein, droht doch momentan einem Domain-Grabber - abgesehen von der Verpflichtung zur Unterlassung, Löschung und Übertragung - nur eine Verurteilung zum Kostenersatz.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Einleitung3
2.Allgemeines zum Domainrecht3
3.Namensrecht7
3.2.1AMS.at9
3.2.2Bundesheer.at9
3.2.3Comtec.at11
3.2.4Dullinger.at11
3.2.5FPO.at12
3.2.6Graz2003.at14
3.2.7Graz2003.com15
3.2.8Krone.co.at15
3.2.9Ortig.at16
3.2.10Rechnungshof.com17
3.2.11RTL.at17
3.2.1...
Autorenporträt
Dorian Schmelz wurde 1980 in Wien geboren, studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien und ist nunmehr - nach jahrelanger Praxis in einer der führenden österreichischen Anwaltskanzleien sowie einer kleinen, auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Sozietät - Rechtsanwalt bei Artmann Schmelz Rechtsanwälte. Zahlreiche Publikationen auf dem Gebiet des Unternehmens- und IT-Rechts.