Die Dienstordnung für Notarinnen und Notare steckt den dienstrechtlichen Rahmen ab, an den der Notar in der Ausübung seiner Geschäfte gebunden ist. In diesem muss er sich auskennen, um Pflichtverletzungen, Haftungsfälle und disziplinarische Konsequenzen zu vermeiden oder (im »worst case«) zu meistern.
Als einziger reiner DONot-Kommentar sucht »der Weingärtner« in der Tiefe der Kommentierung und dem ausgesprochenen Praxisbezug seines gleichen. Letzterer spiegelt sich vor allem auch in den beiden Praxisteilen des Buches zum elektronischen Rechtsverkehr(bearbeitet von Gassen) und, neu in der 13. Auflage, zum Kostenrecht (bearbeitet von Sommerfeldt/Sommerfeldt).
Das Werk richtet sich an den Notar selbst, an seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihn bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Geschäfte unterstützen, an die Revisorinnen und Revisoren, die die Richtigkeit der notariellen Amtsführung regelmäßig prüfen, sowie letztlich die Gerichte, die in Streitfragenentscheiden.
Aus den Besprechungen der Vorauflage:
»Hier aber hat man tatsächlich einen Spezialkommentar zur DONot in der Hand, der keine Frage offenlässt und dabei gleichzeitig über den engen Bereich der formellen Regelungen der Dienstordnung weit hinausblickt.«
Joachim Blaeschke, Vizepräsident des LG Darmstadt, ZNotP 1/2 / 2014
Autor/in/en:
Prof. Dr. Helmut Weingärtner, Vors. Richter am LG a.D., Hamm
Dr. Dominik Gassen, Notar in Bonn
Klaus Sommerfeldt, Dipl.-Rechtspfleger, Bezirksrevisor am LG Bielefeld
Melanie Sommerfeldt, Dipl.-Rechtspflegerin, Bezirksrevisorin am LG Arnsberg
Als einziger reiner DONot-Kommentar sucht »der Weingärtner« in der Tiefe der Kommentierung und dem ausgesprochenen Praxisbezug seines gleichen. Letzterer spiegelt sich vor allem auch in den beiden Praxisteilen des Buches zum elektronischen Rechtsverkehr(bearbeitet von Gassen) und, neu in der 13. Auflage, zum Kostenrecht (bearbeitet von Sommerfeldt/Sommerfeldt).
Das Werk richtet sich an den Notar selbst, an seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihn bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Geschäfte unterstützen, an die Revisorinnen und Revisoren, die die Richtigkeit der notariellen Amtsführung regelmäßig prüfen, sowie letztlich die Gerichte, die in Streitfragenentscheiden.
Aus den Besprechungen der Vorauflage:
»Hier aber hat man tatsächlich einen Spezialkommentar zur DONot in der Hand, der keine Frage offenlässt und dabei gleichzeitig über den engen Bereich der formellen Regelungen der Dienstordnung weit hinausblickt.«
Joachim Blaeschke, Vizepräsident des LG Darmstadt, ZNotP 1/2 / 2014
Autor/in/en:
Prof. Dr. Helmut Weingärtner, Vors. Richter am LG a.D., Hamm
Dr. Dominik Gassen, Notar in Bonn
Klaus Sommerfeldt, Dipl.-Rechtspfleger, Bezirksrevisor am LG Bielefeld
Melanie Sommerfeldt, Dipl.-Rechtspflegerin, Bezirksrevisorin am LG Arnsberg