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Doppelrelevant sind solche Tatsachen, denen sowohl für die Zulässigkeit einer Klage als auch für deren materielle Begründetheit Bedeutung zukommt. Sie widersetzen sich damit der grundsätzlichen Trennung der beiden Ebenen und berühren verschiedene zivilprozessuale Grundprobleme. Sie treten bei sämtlichen Prozessvoraussetzungen auf, namentlich auch in der Schiedsgerichtsbarkeit. Die vorliegende Zürcher Dissertation baut auf einer umfassenden Darstellung der Behandlung des Phänomens in der schweizerischen Rechtsprechung - die praktische Bedeutung unterstreichen über 20 Bundesgerichtsentscheide…mehr

Produktbeschreibung
Doppelrelevant sind solche Tatsachen, denen sowohl für die Zulässigkeit einer Klage als auch für deren materielle Begründetheit Bedeutung zukommt. Sie widersetzen sich damit der grundsätzlichen Trennung der beiden Ebenen und berühren verschiedene zivilprozessuale Grundprobleme. Sie treten bei sämtlichen Prozessvoraussetzungen auf, namentlich auch in der Schiedsgerichtsbarkeit. Die vorliegende Zürcher Dissertation baut auf einer umfassenden Darstellung der Behandlung des Phänomens in der schweizerischen Rechtsprechung - die praktische Bedeutung unterstreichen über 20 Bundesgerichtsentscheide seit der Jahrtausendwende - auf. Die dabei identifizierten Lösungsansätze - wie z.B. die Zulässigkeitsprüfung nach dem Klageinhalt, die Theorie der doppelrelevanten Tatsache oder die vom Bundesgericht für schiedsgerichtliche Zuständigkeit und Gerichtsbarkeitsimmunität vertretene Beweistheorie - werden systematisch erfasst und ihre Würdigung in der Lehre wiedergegeben. Darauf aufbauend entwickelt die Arbeit einen eigenen Ansatz, der stark auf prozessökonomischen Gesichtspunkten beruht, aber v.a. auch den Schutz des Beklagten sicherstellt. Besondere Beachtung finden Spezialkonstellationen wie z.B. das Säumnisverfahren, das internationale Verhältnis, die Klagenhäufung oder mehrfache Klagebegründung. Die Arbeit befindet sich auf dem Stand des Inkrafttretens der eidgenössischen ZPO und berücksichtigt auch die Revision des Lugano Übereinkommens.