Die Unternehmensfinanzierung durch Mezzanine-Kapital wirft verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Drittgläubiger der Gesellschaft auf. Während das Gesetz für klassische Eigenkapitalgeber ein ausdifferenziertes System von Anreizen und Sanktionen bereithält, um ihr Verhalten im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zu disziplinieren, ist die Geltung solcher Vorschriften für Mezzanine-Kapitalgeber jeweils fraglich. Daneben tritt der Umstand auf, dass die Eigenkapitalähnlichkeit hybrider Finanzierungsinstrumente gerade dadurch bewirkt wird, dass eine eigenkapitaltypische,…mehr
Die Unternehmensfinanzierung durch Mezzanine-Kapital wirft verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Drittgläubiger der Gesellschaft auf. Während das Gesetz für klassische Eigenkapitalgeber ein ausdifferenziertes System von Anreizen und Sanktionen bereithält, um ihr Verhalten im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zu disziplinieren, ist die Geltung solcher Vorschriften für Mezzanine-Kapitalgeber jeweils fraglich. Daneben tritt der Umstand auf, dass die Eigenkapitalähnlichkeit hybrider Finanzierungsinstrumente gerade dadurch bewirkt wird, dass eine eigenkapitaltypische, gläubigerschützende Haftungsfunktion privatautonom vereinbart wird. Die Arbeit behandelt die Frage, welchen Wert solche Vereinbarungen für die Drittgläubiger »im Ernstfall« haben und inwieweit auf die gesetzlichen Mechanismen zurückzugreifen ist. Dazu werden die verschiedenen Ansätze des vertraglichen und gesetzlichen Gläubigerschutzes geordnet und zueinander ins Verhältnis gesetzt.Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
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Untersuchungen über das Spar-, Giro- und Kreditwesen. Abteilung B: Rechtswissenschaft 223
Max Reinhardt studierte Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Nach dem ersten Staatsexamen im Jahr 2014 absolvierte er zwischen 2015 und 2017 sein Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz mit Stationen in Mainz, Frankfurt am Main und Singapur. Das Zweite Staatsexamen schloss Max Reinhardt im Mai 2017 ab und wurde im November 2017 als Rechtsanwalt zugelassen. Im September 2021 wurde er an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz promoviert. Seit 2018 ist Max Reinhardt in einer international tätigen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt am Main als Rechtsanwalt beschäftigt.
Inhaltsangabe
A. Einleitung Problemstellung und Untersuchungsgegenstand - Themenabgrenzung - Gang der Untersuchung - Begriff des Haftkapitals
B. Grundlegungen Begriffsbestimmung »Mezzanine-Kapital« - Zweck der Verwendung mezzaniner Finanzierungsinstrumente - Bestandsaufnahme der in Betracht kommenden Instrumente - Für den Drittgläubigerschutz bedeutsame Abgrenzungsfragen
C. Mezzanine-Kapital als gewillkürtes Haftkapital Schuldrechtliche Bindung durch Rangrücktrittsvereinbarung - Rechtsfolgen einer Zahlung entgegen der Rangrücktrittsvereinbarung - Korporative Bindung nach den Grundsätzen des Finanzplankredits - Ergebnis zur gewillkürten Haftqualität
D. Mezzanine-Kapital als gesetzliches Haftkapital Haftqualität in der Insolvenz durch gesetzlich angeordneten Nachrang -Vorinsolvenzlicher Gläubigerschutz durch gesetzliche Zahlungssperren - Gläubigerschutz durch gesellschaftsrechtliche Insolvenzanfechtungstatbestände - Gläubigerschutz durch gesellschaftsrechtliche Haftungstatbestände - Konzernrechtlicher Gläubigerschutz und Mezzanine-Kapital
E. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse in Thesen
A. Einleitung Problemstellung und Untersuchungsgegenstand - Themenabgrenzung - Gang der Untersuchung - Begriff des Haftkapitals
B. Grundlegungen Begriffsbestimmung »Mezzanine-Kapital« - Zweck der Verwendung mezzaniner Finanzierungsinstrumente - Bestandsaufnahme der in Betracht kommenden Instrumente - Für den Drittgläubigerschutz bedeutsame Abgrenzungsfragen
C. Mezzanine-Kapital als gewillkürtes Haftkapital Schuldrechtliche Bindung durch Rangrücktrittsvereinbarung - Rechtsfolgen einer Zahlung entgegen der Rangrücktrittsvereinbarung - Korporative Bindung nach den Grundsätzen des Finanzplankredits - Ergebnis zur gewillkürten Haftqualität
D. Mezzanine-Kapital als gesetzliches Haftkapital Haftqualität in der Insolvenz durch gesetzlich angeordneten Nachrang -Vorinsolvenzlicher Gläubigerschutz durch gesetzliche Zahlungssperren - Gläubigerschutz durch gesellschaftsrechtliche Insolvenzanfechtungstatbestände - Gläubigerschutz durch gesellschaftsrechtliche Haftungstatbestände - Konzernrechtlicher Gläubigerschutz und Mezzanine-Kapital
E. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse in Thesen
Literatur- und Stichwortverzeichnis
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