Der Drittschutz einer Norm ist an verschiedenen Stellen der Rechtsordnung von Bedeutung. So ist er Voraussetzung für ein subjektiv-öffentliches Recht. Darüber hinaus erfordert ein Anspruch aus Amtshaftung die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht, für die es wiederum auf den Drittschutz der verletzten Norm ankommt. Die Arbeit beleuchtet Bedeutung und Voraussetzungen des Drittschutzes von Normen und geht sodann auf den Drittschutz der Normen zur Banken- und Versicherungsaufsicht, zur allgemeinen Kommunalaufsicht und zur Aufsicht der EG-Kommission über die Mitgliedstaaten ein. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die Haftung wegen fehlerhafter Ausübung der Kommunalaufsicht im Fall der sächsischen Gemeinde Oderwitz und auf die Haftung wegen fehlerhafter Ausübung der Bankenaufsicht im Fall der BVH gelegt.