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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,7, Universität Kassel, Veranstaltung: Verwaltungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Hausarbeit ist es, herauszufinden, welche Möglichkeiten es gibt, die Bestandskraft sozialrechtlicher Verwaltungsakte zu durchbrechen. Hierzu wird der Zweite Titel des Dritten Abschnittes des Ersten Kapitels des SGBX näher beleuchtet. Im Folgenden wird von einem bestandskräftigen, unanfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des §31 SGBX ausgegangen. Tagtäglich werden im Bereich des Sozialrechts etliche…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,7, Universität Kassel, Veranstaltung: Verwaltungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Hausarbeit ist es, herauszufinden, welche Möglichkeiten es gibt, die Bestandskraft sozialrechtlicher Verwaltungsakte zu durchbrechen. Hierzu wird der Zweite Titel des Dritten Abschnittes des Ersten Kapitels des SGBX näher beleuchtet. Im Folgenden wird von einem bestandskräftigen, unanfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des §31 SGBX ausgegangen. Tagtäglich werden im Bereich des Sozialrechts etliche Verwaltungsakte erlassen. Dabei müssen die Verwaltungsakten den Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit gerecht werden. Doch im Unterschied zu anderen Handlungsformen ist ein Verwaltungsakt nicht bereits unwirksam, wenn er beispielsweise rechtswidrig ist. Gemäß §39 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGBX) wird ein Verwaltungsakt bereits gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Damit entfaltet auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt bereits mit Bekanntgabe Wirksamkeit und damit auch Beachtlichkeit.