Weder anwaltliche Schriftsätze noch Urteile oder Verwaltungsakte werden heute handschriftlich verfasst: Sollten dann nicht auch die Klausuren in den juristischen Staatsexamina am Computer erstellt werden (sog. E-Klausur) statt mit Papier und Stift? Das vorliegende Werk widmet sich im ersten Teil den mit einer solchen Umstellung zusammenhängenden Rechtsfragen. In der Pandemie zeigte sich auch die Notwendigkeit der Digitalisierung von Prüfungen. Der zweite Teil bietet daher eine umfassende rechtliche Würdigung elektronischer Fernprüfungen, insbesondere mit Blick auf Datenschutz, IT-Sicherheit und die Abwägung der betroffenen Grundrechte. Wieweit darf etwa die Videoaufsicht Einblick in die Privatsphäre der Studierenden nehmen? Ist der Einsatz von KI im Rahmen automatisierter Prüfungskontrolle zulässig? Die Autoren waren an der Entwicklung der bundesweit ersten Rechtsgrundlage für elektronische Fernprüfungen (BayFEV) beteiligt. Sie plädieren für einen Paradigmenwechsel in der Prüfungskultur: Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser.
»Insgesamt eine sehr informative und rechtlich fundierte Darstellung, die jedem, der sich für das Thema der Digitalisierung von Prüfungen interessiert, uneingeschränkt empfohlen werden kann« Guido Tiesel, in: Bayerische Verwaltungsblätter, 22/2023
»Dass die COVID-19-Pandemie der Jahre 2020-2023 die Notwendigkeit raschen Handelns im Zusammenhang mit Prüfungen verursacht und elektronische Fernprüfungen auf allen Ebenen (Technik, Didaktik und Recht) befeuert hat, steht außer Zweifel. Das Beste davon post-pandemisch beizubehalten, ist die Intention Heckmanns und Rachuts. Sie haben mit der Verschriftlichung ihrer Arbeit einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet.« Prof. Dr. Elisabeth Staudegger, in: jusIT, 4/2023 (Artikelnummer: jusIT 2023/73)
»Dass die COVID-19-Pandemie der Jahre 2020-2023 die Notwendigkeit raschen Handelns im Zusammenhang mit Prüfungen verursacht und elektronische Fernprüfungen auf allen Ebenen (Technik, Didaktik und Recht) befeuert hat, steht außer Zweifel. Das Beste davon post-pandemisch beizubehalten, ist die Intention Heckmanns und Rachuts. Sie haben mit der Verschriftlichung ihrer Arbeit einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet.« Prof. Dr. Elisabeth Staudegger, in: jusIT, 4/2023 (Artikelnummer: jusIT 2023/73)