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In Kolumbien gibt es seit der Verabschiedung der politischen Verfassung im Jahr 1991, Artikel 116, Absätze 3 und 4, alternative Streitbeilegungsmechanismen, bei denen Dritte befugt sind, Entscheidungen sowohl nach dem Billigkeitsrecht als auch nach dem Recht zu treffen, soweit das Gesetz dies zulässt, Als die Befugnis in der Verfassung verankert wurde, gab es jedoch keine Mechanismen zur Beilegung solcher Konflikte, und der Staat brauchte sie zu dem besonderen Zweck, die Gerichte zu entlasten und die Menschen zu motivieren, Konflikte friedlich zu lösen, ohne dass eine dritte Partei eingreift…mehr

Produktbeschreibung
In Kolumbien gibt es seit der Verabschiedung der politischen Verfassung im Jahr 1991, Artikel 116, Absätze 3 und 4, alternative Streitbeilegungsmechanismen, bei denen Dritte befugt sind, Entscheidungen sowohl nach dem Billigkeitsrecht als auch nach dem Recht zu treffen, soweit das Gesetz dies zulässt, Als die Befugnis in der Verfassung verankert wurde, gab es jedoch keine Mechanismen zur Beilegung solcher Konflikte, und der Staat brauchte sie zu dem besonderen Zweck, die Gerichte zu entlasten und die Menschen zu motivieren, Konflikte friedlich zu lösen, ohne dass eine dritte Partei eingreift und eine oder beide Parteien zu einer streng durchsetzbaren Entscheidung zwingt.
Autorenporträt
Luz Daniela Chacón CortésJill Stefhany Preciado LandazuriWilly Romario Freire OtalvaroStudenti dell'Universidad Cooperativa de Colombia, Facoltà di Giurisprudenza, Santiago de Cali.