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Privatrecht wird durch primäres EG-Recht unmittelbar gesetzt. Vor allem beeinflußt primäres Recht unmittelbar das staatliche Privatrecht. Grundfreiheiten des EG-Vertrags beschränken und gestalten nationales Privatrecht im Rahmen der Grenzen, die der Europäische Gerichtshof für deren unmittelbare Anwendbarkeit setzt. Das wirkt sich nicht nur bei Immaterialgüterrechten und zum unlauteren Wettbewerb, sondern beispielsweise auch bei aktuellen Themen wie Lohndumping, "Remailing" oder im Gesellschaftsrecht aus. Grundfreiheiten haben ebenso wie Kartellrecht und Art. 119 EGV Drittwirkung. Primäres…mehr

Produktbeschreibung
Privatrecht wird durch primäres EG-Recht unmittelbar gesetzt. Vor allem beeinflußt primäres Recht unmittelbar das staatliche Privatrecht. Grundfreiheiten des EG-Vertrags beschränken und gestalten nationales Privatrecht im Rahmen der Grenzen, die der Europäische Gerichtshof für deren unmittelbare Anwendbarkeit setzt. Das wirkt sich nicht nur bei Immaterialgüterrechten und zum unlauteren Wettbewerb, sondern beispielsweise auch bei aktuellen Themen wie Lohndumping, "Remailing" oder im Gesellschaftsrecht aus.
Grundfreiheiten haben ebenso wie Kartellrecht und Art. 119 EGV Drittwirkung. Primäres Recht und namentlich Art. 5 EGV kann Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht, über tradiertes staatliches Recht hinaus, sanktionieren, so etwa im Kartell- und Subventionsrecht, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und bei Geschlechtsdiskriminierungen im Arbeitsverhältnis. Primäres Recht regelt unmittelbar die Umsetzung der privatrechtsgestaltenden EG-Richtlinien, im Rahmen des national Möglichen die richtlinienkonforme Auslegung staatlichen Rechts.
Die Entfaltung der EG-Normen auf der Basis der Judikatur ist für die zivil- und arbeitsrechtliche Praxis und für die Wissenschaft von großer Bedeutung.