Diplomarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, FernUniversität Hagen (Volkswirtschaftslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Problemstellung:
Die GmbH ist eine Form der rechtlichen Unternehmensorganisation der modernen Zeit. Charakteristisch für diese Rechtsform ist, dass nur das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern haftet. Dies ist der Grund für die besondere Bedeutung der
30 ff GmbHG.
Sie enthalten Bestimmungen für die Erhaltung des Stammkapitals. Das Stammkapital kann auch als Betriebskapital der Geschäftstätigkeit dienen und folglich verbraucht werden. Es ist gegen einen Abfluss an die Gesellschafter gesichert. Auszahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichem Vermögen sind unzulässig. Das Stammkapital soll als Ausgleich für die beschränkte Haftung einen Haftungsfond für die Gläubiger bilden.
Das Recht der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen ist ein echtes Kind höchstrichterlicher Rechtsfortbildung sowie des sie - kritisch und zustimmend - begleitenden, teilweise ... ihr auch vorausdenkenden und vorauseilenden rechtswissenschaftlichen Schrifttums . Die Herausbildung dieses Rechts ist ein Beispiel für das Zusammenwirken von Rechtsdogmatik und Rechtspolitik und kein Verdienst des Gesetzgebers. Gleichwohl stoßen die Regeln des Eigenkapitalersatzes weder bei den Betriebswirten noch bei den Steuerrechtlern auf viel Verständnis. Die Komplexität dieses Rechtsgebietes ist u. a. ein Grund für den Strom der Rechtsprechung und Literatur, der Richtern und Kommentatoren wahre Materialschlachten abverlangt.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist ein Überblick zur Rechtslage der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen in der GmbH sowie ein Überblick zur Diskussion einzelner Rechtsprobleme. Spezifika der GmbH & Co. KG, von Konzernen und verbundenen Unternehmen werden nicht dargestellt. Nach der Darstellung der historischen Entwicklung folgt die Analyse der gesetzlichen Regelungen und der Rechtssprechungsregeln des BGH. Ausführungen zur Rechtsanwendung schließen sich an. Die Erörterung von Bilanzierungsfragen und besonderen Problemen der Beweislast beenden die Arbeit.
Das Eigenkapitalersatzrecht ist eines der grundlegenden Instrumente des Gläubigerschutzes. Es soll eine Konkurrenz zwischen Gläubigern und Gesellschaftern im Insolvenzfall verhindert werden und zugleich zielen die Regeln auf eine reale Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Die gesetzlichen Bestimmungen des
32a lassen sich in einem Grundtatbestand (Absatz 1), einem Ergänzungstatbestand (Absatz 2) und einer Generalklausel (Absatz 3) unterteilen. Der Grundtatbestand regelt für den Insolvenzfall, dass Ansprüche von Gesellschaftern aus der Darlehensgewährung mit eigenkapitalersetzendem Charakter hinter den Forderungen Dritter zurücktreten und nur insoweit bedient werden, als nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Überschuss am Gesellschaftsvermögen verbleibt. Das dürfte in der Praxis eher selten vorkommen. Der Ergänzungstatbestand enthält Regelungen zu gesellschafterbesicherten Drittdarlehen. Die Generalklausel erklärt die Anwendung der Absätze 1 und 2 für alle wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlungen. Darüber hinaus enthält Absatz 3 spezifische Sonderregelungen. Weitere Nebenbestimmungen sind im
32b enthalten.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisI
AbkürzungsverzeichnisIII
1.Einleitung1
2.Formen der Unternehmensfinanzierung3
3.Historische Entwicklung6
3.1Die Entwicklung der Rechtsprechungsgrundsätze bis 19806
3.2Die GmbH-Novelle von 19808
3.3Das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz und das Gesetz über die Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich von 199810
3.4Die Insolvenzordnung seit dem 01.01.199912
4.Die gesetzlichen Regelu...
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Die GmbH ist eine Form der rechtlichen Unternehmensorganisation der modernen Zeit. Charakteristisch für diese Rechtsform ist, dass nur das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern haftet. Dies ist der Grund für die besondere Bedeutung der
30 ff GmbHG.
Sie enthalten Bestimmungen für die Erhaltung des Stammkapitals. Das Stammkapital kann auch als Betriebskapital der Geschäftstätigkeit dienen und folglich verbraucht werden. Es ist gegen einen Abfluss an die Gesellschafter gesichert. Auszahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichem Vermögen sind unzulässig. Das Stammkapital soll als Ausgleich für die beschränkte Haftung einen Haftungsfond für die Gläubiger bilden.
Das Recht der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen ist ein echtes Kind höchstrichterlicher Rechtsfortbildung sowie des sie - kritisch und zustimmend - begleitenden, teilweise ... ihr auch vorausdenkenden und vorauseilenden rechtswissenschaftlichen Schrifttums . Die Herausbildung dieses Rechts ist ein Beispiel für das Zusammenwirken von Rechtsdogmatik und Rechtspolitik und kein Verdienst des Gesetzgebers. Gleichwohl stoßen die Regeln des Eigenkapitalersatzes weder bei den Betriebswirten noch bei den Steuerrechtlern auf viel Verständnis. Die Komplexität dieses Rechtsgebietes ist u. a. ein Grund für den Strom der Rechtsprechung und Literatur, der Richtern und Kommentatoren wahre Materialschlachten abverlangt.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist ein Überblick zur Rechtslage der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen in der GmbH sowie ein Überblick zur Diskussion einzelner Rechtsprobleme. Spezifika der GmbH & Co. KG, von Konzernen und verbundenen Unternehmen werden nicht dargestellt. Nach der Darstellung der historischen Entwicklung folgt die Analyse der gesetzlichen Regelungen und der Rechtssprechungsregeln des BGH. Ausführungen zur Rechtsanwendung schließen sich an. Die Erörterung von Bilanzierungsfragen und besonderen Problemen der Beweislast beenden die Arbeit.
Das Eigenkapitalersatzrecht ist eines der grundlegenden Instrumente des Gläubigerschutzes. Es soll eine Konkurrenz zwischen Gläubigern und Gesellschaftern im Insolvenzfall verhindert werden und zugleich zielen die Regeln auf eine reale Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Die gesetzlichen Bestimmungen des
32a lassen sich in einem Grundtatbestand (Absatz 1), einem Ergänzungstatbestand (Absatz 2) und einer Generalklausel (Absatz 3) unterteilen. Der Grundtatbestand regelt für den Insolvenzfall, dass Ansprüche von Gesellschaftern aus der Darlehensgewährung mit eigenkapitalersetzendem Charakter hinter den Forderungen Dritter zurücktreten und nur insoweit bedient werden, als nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Überschuss am Gesellschaftsvermögen verbleibt. Das dürfte in der Praxis eher selten vorkommen. Der Ergänzungstatbestand enthält Regelungen zu gesellschafterbesicherten Drittdarlehen. Die Generalklausel erklärt die Anwendung der Absätze 1 und 2 für alle wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlungen. Darüber hinaus enthält Absatz 3 spezifische Sonderregelungen. Weitere Nebenbestimmungen sind im
32b enthalten.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisI
AbkürzungsverzeichnisIII
1.Einleitung1
2.Formen der Unternehmensfinanzierung3
3.Historische Entwicklung6
3.1Die Entwicklung der Rechtsprechungsgrundsätze bis 19806
3.2Die GmbH-Novelle von 19808
3.3Das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz und das Gesetz über die Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich von 199810
3.4Die Insolvenzordnung seit dem 01.01.199912
4.Die gesetzlichen Regelu...
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.