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Die Arbeit unterzieht die eigenmächtig und / oder fehlerhaft vorgenommene Heilbehandlung einer näheren Betrachtung. Dabei greift sie insoweit eine aktuelle Problematik auf, als die de lege lata von der Rechtsprechung vorgenommene Gleichstellung der Heilbehandlung mit den Körperverletzungsdelikten durch den Entwurf eines Sechsten Strafrechtsreformgesetzes und damit durch die Einführung eines gesonderten "Arztstrafrechts" in jüngster Zeit erneut zu erheblichen Diskussionen geführt hat. In diesem Zusammenhang ergibt sich, daß die allgemeinen Körperverletzungstatbestände zur Ahndung einer…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit unterzieht die eigenmächtig und / oder fehlerhaft vorgenommene Heilbehandlung einer näheren Betrachtung. Dabei greift sie insoweit eine aktuelle Problematik auf, als die de lege lata von der Rechtsprechung vorgenommene Gleichstellung der Heilbehandlung mit den Körperverletzungsdelikten durch den Entwurf eines Sechsten Strafrechtsreformgesetzes und damit durch die Einführung eines gesonderten "Arztstrafrechts" in jüngster Zeit erneut zu erheblichen Diskussionen geführt hat. In diesem Zusammenhang ergibt sich, daß die allgemeinen Körperverletzungstatbestände zur Ahndung einer eigenmächtigen Heilbehandlung nicht geeignet sein können, weshalb jedenfalls de lege ferenda eine gesonderte Norm erforderlich wird. Überdies wird das Vorhaben, auch den Behandlungsfehler aus dem Bereich der Körperverletzungsdelikte zu eliminieren, auf seinen Sinngehalt hin untersucht.