Der spanische Jesuit Luis de Molina (1535-1600) zählt zu den wichtigsten Autoren der "Schule von Salamanca". Die Autorin untersucht erstmalig den Zusammenhang von rechtsmetaphysischen und rechtspraktischen Fragestellungen bei Molina. Durch die Verknüpfung seiner Willensmetaphysik ("Concordia", 1588) und Rechtslehre ("De Iustitia et Iure", 1593-1609) wird anhand der Sklavenproblematik die Interpretation des subjektiven Rechts avant la lettre begründet.
Im Zentrum der Untersuchung stehen die Grundbegriffe Ius (Recht) und Dominium (Eigentum, Herrschaft). Molina benennt in "De Iustitia et Iure" explizit ein "ius qua homo et qua proximo" und spricht auch Sklaven das Dominium zu, da sie durch die Sklaverei nicht ihre Willensfreiheit verlieren. Sklaven nehmen in Molinas Konzept damit einen sensiblen Sonderstatus zwischen Rechtssubjekt und Rechtsobjekt ein. Die Rechte "qua homo" dürfen deshalb nicht mit den Menschenrechten verwechselt werden, doch Molina begründet so, welcheElementarrechte jemandem zukommen, der grundsätzlich als Träger von Rechten anerkannt wird.
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Im Zentrum der Untersuchung stehen die Grundbegriffe Ius (Recht) und Dominium (Eigentum, Herrschaft). Molina benennt in "De Iustitia et Iure" explizit ein "ius qua homo et qua proximo" und spricht auch Sklaven das Dominium zu, da sie durch die Sklaverei nicht ihre Willensfreiheit verlieren. Sklaven nehmen in Molinas Konzept damit einen sensiblen Sonderstatus zwischen Rechtssubjekt und Rechtsobjekt ein. Die Rechte "qua homo" dürfen deshalb nicht mit den Menschenrechten verwechselt werden, doch Molina begründet so, welcheElementarrechte jemandem zukommen, der grundsätzlich als Träger von Rechten anerkannt wird.
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