Rainer Friedrich provides a coherent historically and systematically arranged reconstruction of Kant's rationality of law. He demonstrates how Kant utilizes the idea of a general legislative will in the state as a foundation for individual property rights. Furthermore, he shows that Kant does not derive the necessity of a rule of law from natural private law but from the innate human right of liberty.
Im Gegensatz zu gängigen Interpretationen der Kant'schen Rechtslehre zeigt Rainer Friedrich, dass Kant die Notwendigkeit eines öffentlich-rechtlichen Zustandes nicht aus dem natürlichen Eigentumsrecht ableitet. Stattdessen bildet allein das angeborene Menschenrecht der Freiheit die subjektiv-rechtliche Grundlage des Staates.
Die textnahe Analyse zieht neben den Vorarbeiten zur Rechts- und Tugendlehre sowie Kants einschlägigen Vorlesungen auch zeitgenössische Kommentare heran. Schwerpunkte der Untersuchung bilden die der Rechtslehre zugrunde liegende Pflichtensystematik, Kants Lehre der subjektiven Rechte, die Lehre der ursprünglichen Erwerbung und die Bedeutung des allgemeinen Willens für das Privatrecht sowie der Übergang vom Privatrecht zum öffentlichen Recht.
Rainer Friedrich legt eine kohärente, historisch und systematisch angelegte, Rekonstruktion von Kants Vernunftrecht vor.
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Im Gegensatz zu gängigen Interpretationen der Kant'schen Rechtslehre zeigt Rainer Friedrich, dass Kant die Notwendigkeit eines öffentlich-rechtlichen Zustandes nicht aus dem natürlichen Eigentumsrecht ableitet. Stattdessen bildet allein das angeborene Menschenrecht der Freiheit die subjektiv-rechtliche Grundlage des Staates.
Die textnahe Analyse zieht neben den Vorarbeiten zur Rechts- und Tugendlehre sowie Kants einschlägigen Vorlesungen auch zeitgenössische Kommentare heran. Schwerpunkte der Untersuchung bilden die der Rechtslehre zugrunde liegende Pflichtensystematik, Kants Lehre der subjektiven Rechte, die Lehre der ursprünglichen Erwerbung und die Bedeutung des allgemeinen Willens für das Privatrecht sowie der Übergang vom Privatrecht zum öffentlichen Recht.
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