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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Bergische Universität Wuppertal, Veranstaltung: Externe Rechnungslegung, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der sog. "IAS-Verordnung" hat die EG den Weg für eine grundsätzliche IFRSBilanzierungauch deutscher Unternehmen geebnet. Von der darin eröffneten Möglichkeit,den Unternehmen auch in jeder Hinsicht befreiende Einzelabschlüsse auf Basis derIFRS zu gestatten oder gar vorzuschreiben, hat der deutsche Gesetzgeber indes keinenGebrauch gemacht. Neben verpflichtenden IFRS-Konzernabschlüssen für…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Bergische Universität Wuppertal, Veranstaltung: Externe Rechnungslegung, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der sog. "IAS-Verordnung" hat die EG den Weg für eine grundsätzliche IFRSBilanzierungauch deutscher Unternehmen geebnet. Von der darin eröffneten Möglichkeit,den Unternehmen auch in jeder Hinsicht befreiende Einzelabschlüsse auf Basis derIFRS zu gestatten oder gar vorzuschreiben, hat der deutsche Gesetzgeber indes keinenGebrauch gemacht. Neben verpflichtenden IFRS-Konzernabschlüssen für kapitalmarktorientierteMuttergesellschaften besteht für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmenein Wahlrecht, ihren Konzernabschluss ebenfalls nach IFRS aufzustellen. Für Einzelabschlüssegibt es zwar auch ein grundsätzliches IFRS-Wahlrecht, jedoch betrifft dieseslediglich die Offenlegung. Es muss daher weiterhin ein HGB-Einzelabschluss insb. fürZwecke der Ausschüttung und - wegen des in § 5 Abs. 1 EStG normierten Maßgeblichkeitsprinzips- der Besteuerung aufgestellt werden.Eben die Tatsache, dass mit dem Einzelabschluss verschiedene Rechtsfolgen verknüpftsind, weckt Vorbehalte, ob ein nach IFRS erstellter Jahresabschluss, der in erster Liniedazu dienen soll, entscheidungsrelevante Informationen insb. für Investoren bereit zustellen3, bspw. geeignet ist, als Basis für die Ausschüttung zu dienen.4 So wurde dieEntscheidung des deutschen Gesetzgebers, keine durchweg befreienden IFRSEinzelabschlüssezuzulassen, auch damit begründet, dass sich ein IFRS-Einzelabschlussgerade nicht als Grundlage für die Ausschüttungsbemessung eigne.5 Aus welchenGründen sich ein nach den IFRS aufgestellter Einzelabschluss dafür tatsächlich nichteignet und welche Reformvorschläge diesbezüglich existieren, gilt es auf den nächstenSeiten aufzuzeigen. Bei haftungsbeschränkten Unternehmen ist eine grundsätzliche Ausschüttungsbegrenzung nötig, da den Gläubigern von (haftungsbeschränkten) Kapitalgesellschaften lediglich das Un-ternehmensvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung steht und jede Ausschüttung das im Unternehmen vorhandene Vermögen mindert. Da eine Ausschüttungsbegrenzung lediglich für haftungsbeschränkte Unternehmen von Bedeutung ist, finden sich die relevanten Vorschriften entsprechend in den gesellschaftsrechtlichen Normen. So normiert bspw. § 58 AktG, dass lediglich der Bilanzgewinn an die Aktionäre ausgeschüttet werden darf.