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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 1,3, Universität Augsburg, Veranstaltung: Menschenrechte und globale Gerechtigkeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Idee eines bedingungslosen Grundeinkommens (bGE) besteht darin, dass jedes Mitglied der Gesellschaft vom Staat ein regelmäßiges Einkommen in einheitlicher Höhe erhält. Eine Bedürftigkeitsprüfung oder eine andersgeartete Form der Kontrolle existiert nicht.Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es indes nicht, das Konzept des bGE in all seinen Facetten zu beleuchten. Vielmehr soll…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 1,3, Universität Augsburg, Veranstaltung: Menschenrechte und globale Gerechtigkeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Idee eines bedingungslosen Grundeinkommens (bGE) besteht darin, dass jedes Mitglied der Gesellschaft vom Staat ein regelmäßiges Einkommen in einheitlicher Höhe erhält. Eine Bedürftigkeitsprüfung oder eine andersgeartete Form der Kontrolle existiert nicht.Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es indes nicht, das Konzept des bGE in all seinen Facetten zu beleuchten. Vielmehr soll der weit spezifischeren Frage nachgegangen werden, inwieweit ein Grundeinkommen mit der Idee der Menschenrechte zusammenhängt. Oder genauer: Ist ein bedingungsloses Grundeinkommen eine Forderung, die sich aus den Menschenrechten ergibt?Häufig wird von Befürwortern eines bGE die Notwendigkeit eines solchen aus den Menschenrechten abgeleitet. Diese sind jedoch in ihren derzeit gültigen Fassungen sehr allgemein gehalten. Wie kann man nun eine unbefriedigende Beliebigkeit bei der Interpretation der Menschenrechte verhindern? Wie ist zwischen einer angemessenen und einer nicht angemessenen Auslegung der Menschenrechte zu unterscheiden?In dieser Arbeit wird der Versuch unternommen, unter Rekurs auf Begründungen von Menschenrechten einen Maßstab für die richtige Auslegung derselben zu erhalten, begrenzt auf die Frage nach dem bGE als Menschenrechtsforderung. Zunächst wird dabei klar, ob die Menschenrechte in den Katalogen überhaupt begründbar sind. In einem zweiten Schritt ist dann aus der jeweiligen Begründungsfigur abzuleiten, wie die Menschenrechte sinnvollerweise zu interpretieren und auszulegen sind. Und erst dann kann eigentlich entschieden werden, was Menschenrechtsverstöße sind. In einem letzten Schritt kann dann untersucht werden, ob das bGE den Menschenrechten entspricht, die festgestellten Menschenrechtsverstöße zu beseitigen vermag und ob es anderen Möglichkeitender Beseitigung menschenrechtswidriger Zustände vorzuziehen ist. Da Letzteres eine hochkomplexe Frage der Gerechtigkeit ist, kann eine Diskussion dieser Frage nicht in der gebotenen Ausführlichkeit geleistet werden. Vielmehr soll es darum gehen, auf die häufig verkürzte Argumentation von bGE-Befürwortern hinzuweisen und ansatzweise eine Alternative aufzuzeigen.
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