Die Verfasserin arbeitet die Mängel der gegenwärtigen Schmerzensgeldbemessung deutscher Gerichte heraus, indem sie neben ihrer Vereinbarkeit mit der Grundsatzentscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1955 ihre rechtstatsächlichen Auswirkungen und ihre verfassungsrechtliche Vereinbarkeit untersucht. Sodann stellt sie das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes als alternatives Bemessungssystem vor und untersucht die Eignung seiner methodischen Kernelemente zur Beseitigung der gegenwärtigen Bemessungsmängel. Die erste Bemessungsstufe des Systems (Stufe I) wird in die schadensrechtliche Systematik der
249 ff. BGB eingeordnet, bevor es mithilfe eines Vergleichs mit den Bemessungssystemen Frankreichs, Italiens und Spaniens erneut überprüft wird.
249 ff. BGB eingeordnet, bevor es mithilfe eines Vergleichs mit den Bemessungssystemen Frankreichs, Italiens und Spaniens erneut überprüft wird.