Masterarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 2,0, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Lehrstuhl für Kriminologie der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Immer häufiger rücken freiheitsentziehende Sanktionen in den Fokus von Diskussionen und Reformgedanken. Ebenfalls wird die Idee des Besserungsgedankens im Rahmen der spezialpräventiven Bemühungen nach der Feststellung der Nachteile von Freiheitsstrafen von Bedeutung. So begrüßten die Gesetzgeber "alternative Sanktionen zur Freiheitsstrafe".Entkriminalisierungstendenzen der gesetzgeberischen Regelungen zeigten sich zuerst unter der bedingten Verurteilung, insbesondere unter dem angloamerikanischen Institut "probation". Diese Art von Verurteilung ist einerseits spezialpräventiv ausgestaltet, indem während der Verhängung der Strafe der Ermessensspielraum des Tatrichters gilt. Andererseits hat sie ermöglicht, dem Täter eine Chance zu geben, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Somit steht das Grundprinzip der ultima ratio in der heutigen Gesellschaft im Vordergrund.Ein Beispiel in der deutschen und türkischen Kriminalpolitik für diese materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Entkriminalisierung ist die vorbehaltene Strafe bzw. die Aufschiebung des Urteils. Damit wird die Warnfunktion der Verurteilung einer Strafe in diesem Sinne ausreichend angesehen. So versuche ich in meiner Arbeit, dieses Rechtsinstitut unter dem geschichtlichen Wandel und im Lichte des deutschen und türkischen Rechts zu erläutern.
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