Eine konvergenztaugliche Medienordnung setzt Rahmenbedingungen, sie setzt auf die dienende Funktion des Marktes für die Vielfaltssicherung, setzt bevorzugt auf Anreizregulierung bei Marktversagen und nutzt die Ausgleichsfunktion öffentlich-rechtlicher Medienanbieter, um die Defizite der Netzöffentlichkeit und der kommerziellen Anbieter aufzufangen, damit sich die objektiv-rechtliche Dimension entfalten kann. Aus der "hinkenden Dualität" wird eine "hinkende Trimedialität", die im Rahmen der Erfüllung der Gewährleistungspflicht des Staates für die Medienfreiheit durch ihre besondere Verifikationsfunktion höhere Anforderungen an die Ausgleichfunktion öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter stellt.Gleichzeitig stellt die Wahrnehmbarkeit meinungsbildungsrelevanter Medienangebote für die Gewährleistung der Medienfreiheit in Verbindung mit dem Rezipientenverhalten eine digitalisierungs- und konvergenzbedingte Herausforderung dar.