Bachelorarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Hochschule Neubrandenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Eingliederungshilfe soll Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen bei der Überwindung von sozialen oder umweltbedingten Barrieren helfen. Hierfür wurden eigens Leistungsgesetze geschaffen, welche sich mit dem Personenkreis Menschen mit Behinderungen befassen. Nun sollte aber nicht davon ausgegangen werden, dass für alle Menschen mit Behinderungen ein und dasselbe Leistungsgesetz gilt. Hier wurden durch den Gesetzgeber Differenzierungen gemacht, die sich an der Art der Behinderung, am Alter der Menschen oder auch am Eintrittsgrund für eine Behinderung (bspw. durch einen Unfall) orientieren. Und hier beginnt die Krux, mit der sich diese Bachelorarbeit auseinander setzen wird.Durch die Präsenz von verschiedenen möglichen Leistungsgesetzen und somit auch Leistungsträgern, welche für die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht nur bei Kindern und Jugendlichen infrage kommen könnten, ergeben sich automatisch Schnittstellen- und Abgrenzungsproblematiken. Diese Problematiken können ein Zuständigkeitsgerangel (sogenannte Verschiebebahnhöfe) und auch Zeiteinbußen nach sich ziehen, was in den Einzelfällen zu Lasten der jungen Menschen führt. Ganz besonders auffällig ist die Abgrenzungsproblematik in der Eingliederungshilfe zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger. Denn beide Träger haben als eigenständige Aufgabe die Umsetzung von Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche zu bewerkstelligen. Zwar gibt es in den jeweiligen Leistungsgesetzen Abgrenzungen nach Alter oder auch Behinderungsart, doch kommt es in der Theorie und Praxis gehäuft zu Unklarheiten und Fragen über den zuständigen Leistungsträger oder auch die Abgrenzung der jeweiligen Leistungen.Warum werden Kinder und Jugendliche vom Jugendamt zum Sozialamt geschoben? Hat dies nicht Nachteile für die jungen Menschen? Wie kann es trotz Bundesgesetzen, die Zuständigkeiten und Abgrenzungen normalerweise eindeutig regeln, überhaupt zu solchen Problematiken kommen? Wie war die Sichtweise vor dem Urteil, weshalb das Jugendamt sich zuständig fühlte? Verfügt das Sozialamt überhaupt über ausreichend Kompetenz, um die Bedarfe der Kinder und Jugendlichen, welche bisher durch das Jugendamt gedeckt worden sind, zu decken?Diese Arbeit wird einen Überblick über die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche innerhalb der Rechtskreise SGB VIII und SGB XII geben und aufzeigen, worin genau die Abgrenzungsproblematiken bestehen und wie diese gelöst werden können.
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