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Die Forderung nach der Einheit der Rechtsordnung hat eine lange Tradition. Daß sie gerade in jüngerer Zeit erheblich an Bedeutung gewonnen hat, dürfte vor allem in der gestiegenen Regelungsdichte der Gesamtrechtsordnung begründet sein. Insbesondere die kontinuierliche Ausweitung des Verwaltungsrechts und seine zunehmende Emanzipation im Laufe der letzten Jahrzehnte hat zu einem Systemwandel der Rechtsordnung geführt: Immer mehr Bereiche sozialen Handelns werden auch vom Verwaltungsrecht erfaßt und geregelt; Konflikte mit anderen Teilrechtsordnungen sind keine Seltenheit. Dagmar Felix geht der…mehr

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Produktbeschreibung
Die Forderung nach der Einheit der Rechtsordnung hat eine lange Tradition. Daß sie gerade in jüngerer Zeit erheblich an Bedeutung gewonnen hat, dürfte vor allem in der gestiegenen Regelungsdichte der Gesamtrechtsordnung begründet sein. Insbesondere die kontinuierliche Ausweitung des Verwaltungsrechts und seine zunehmende Emanzipation im Laufe der letzten Jahrzehnte hat zu einem Systemwandel der Rechtsordnung geführt: Immer mehr Bereiche sozialen Handelns werden auch vom Verwaltungsrecht erfaßt und geregelt; Konflikte mit anderen Teilrechtsordnungen sind keine Seltenheit. Dagmar Felix geht der Frage nach, wie sich das Grundgesetz für den Fall, daß sich Wertungswidersprüche nicht auflösen lassen und rechtsgebietsspezifische Divergenzen durch Kollisionsregeln auftreten, zur Forderung nach der Einheit der Rechtsordnung stellt. Vier aktuelle Themenkomplexe, in denen die beteiligten Teilrechtsordnungen bestimmte Verhaltensweisen oder Vorhaben unterschiedlich bewerten, stellen die Ausgangsbasis der Untersuchung dar. Dagmar Felix deckt zunächst die vielfältigen Inhalte des Postulats der Einheit der Rechtsordnung auf. Auf der Basis der dabei gewonnenen Erkenntnisse untersucht sie die verfassungsrechtliche Relevanz der konkret erhobenen Forderungen. Dabei werden die zunächst höchst abstrakten Fragestellungen anhand praxisrelevanter Beispiele analysiert. Es zeigt sich, daß die mit Hinweis auf die Einheit der Rechtsordnung angemahnte rigorose Gleichschaltung unterschiedlichster Rechtskomplexe von der Verfassung weder gefordert ist, noch in jedem Fall mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar wäre.