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Als Herzstück der Dienstleistungsrichtlinie kann wohl die auf ihrem Art. 6 beruhende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung sog. »einheitlicher Ansprechpartner« bezeichnet werden. Der grundgesetzlichen Kompetenzordnung folgend lag es an den Ländern, entsprechende Institutionen zu implementieren. In der Folge existieren in Deutschland mittlerweile mehr als 300 solcher Ansprechpartner, deren verwaltungsorganisationsrechtliche Ausgestaltung zwischen den Bundesländern stark divergiert.
Dies weckt Zweifel an der Richtlinienkonformität der erfolgten Umsetzung und veranlasst dazu, über
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Produktbeschreibung
Als Herzstück der Dienstleistungsrichtlinie kann wohl die auf ihrem Art. 6 beruhende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung sog. »einheitlicher Ansprechpartner« bezeichnet werden. Der grundgesetzlichen Kompetenzordnung folgend lag es an den Ländern, entsprechende Institutionen zu implementieren. In der Folge existieren in Deutschland mittlerweile mehr als 300 solcher Ansprechpartner, deren verwaltungsorganisationsrechtliche Ausgestaltung zwischen den Bundesländern stark divergiert.

Dies weckt Zweifel an der Richtlinienkonformität der erfolgten Umsetzung und veranlasst dazu, über alternative Lösungen nachzudenken. Kati Quaas widmet sich in ihrer Untersuchung dem Begriffsverständnis von »Einheitlichkeit«, das der Dienstleistungsrichtlinie - insbesondere unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des effet utile - zugrunde zu legen ist. Ausgehend davon unterzieht sie die erfolgte Umsetzung im nationalen Recht einer kritischen Analyse, um schließlich Möglichkeiten aufzuzeigen, einen dem Effektivitätsgedanken entsprechenden Zustand herzustellen.
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Rezensionen
»Allein schon die Aufarbeitung der sechszehn Umsetzungsvarianten in den deutschen Bundesländern stellt eine eindrucksvolle wissenschaftliche Leistung dar - wer sich mit damit in Zusammenhang stehenden Fragen befasst, dem oder der sei die Lektüre des vorliegenden Werkes empfohlen.« Ass-Prof. Dr. Teresa Weber, in: Zeitschrift für Öffentliches Recht, 2/2016

»[E]in weniger abrupter Abschluss hätte sich vorteilhaft ausgenommen, um den positiven Gesamteindruck dieser im Übrigen sehr soliden Abhandlung abzurunden.« Univ.-Prof. Dr. Alexander Windoffer, in: Gewerbearchiv, 2/2015