Während die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nach deutschem Recht seit jeher Schwierigkeiten bereitet, hat man sich in Österreich - mit dem Ziel eine einfachere Lösung zu finden - 1974 für ein Einheitstätersystem entschieden. Die Arbeit geht der Frage nach, ob sich die österreichische Lösung gegenüber der deutschen in der Praxis als die praktikablere erweist. Die Untersuchungen zeigen, dass die österreichische Rechtsprechung tatsächlich zu einer Vereinfachung gelangt, da sie die Unterscheidung der Beteiligungsformen innerhalb der Einheitstäterschaft anhand einfach nachprüfbarer Kriterien vornimmt. Es kommt auch zu keiner Verlagerung der ersparten Abgrenzungsprobleme auf die Ebene der Strafzumessung. Im Ergebnis kann die österreichische Lösung das Argument der Prozessökonomie für sich verbuchen. Nur vereinzelt gerät die Einheitstäterlösung in Begründungsschwierigkeiten oder zu widersprüchlichen Ergebnissen.