Das Einkommensteuergesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erhobenen Steuern sind wesentliche Stützen der öffentlichen Staatshaushalte in der Bundesrepublik Deutschland. Durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder durch das Lohn steuerabzugsverfahren unterliegen breite Bevölkerungsschichten der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz. Diese 'Breitenwirkung' macht die Einkommen 1 steuer zu einem Gegenstand von großem öffentlichen Interesse. l Auch die gegen wärtigen Steuerreformen (1986, 1988, 1990) setzen im wesentlichen am Einkom mensteuergesetz an. in Kritik, Das Einkommensteuergesetz…mehr
Das Einkommensteuergesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erhobenen Steuern sind wesentliche Stützen der öffentlichen Staatshaushalte in der Bundesrepublik Deutschland. Durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder durch das Lohn steuerabzugsverfahren unterliegen breite Bevölkerungsschichten der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz. Diese 'Breitenwirkung' macht die Einkommen 1 steuer zu einem Gegenstand von großem öffentlichen Interesse. l Auch die gegen wärtigen Steuerreformen (1986, 1988, 1990) setzen im wesentlichen am Einkom mensteuergesetz an. in Kritik, Das Einkommensteuergesetz unterliegt diesem Zusammenhang oftmaliger sowohl von politischer als auch von wissenschaftlicher Seite: Ihm wird vorge worfen, es sei "im Laufe der Jahre systematisch und terminologisch" immer mehr verwahrlost und müsse "fundamental reformiert werden" (Tipke 1986:150). Proble matisiert werden sowohl systematische und rechtspolitische Schwächen des EStG, als auch die wirtschafts- und verteilungspolitische Folgen, die diese Strukturen nach sich ziehen. Dabei werden vor allem kritisiert: - die Höhe der Steuersätze des EStG mit einem gegenwärtigen Höchstsatz von 56 % und die 'kalte Progression'; - die hohe Änderungshäufigkeit des Einkommensteuerrechts, die Normenflut im Steuerrecht im allgemeinen und die Ausdehnung des EStG durch eine wachsen 2 de Zahl von Paragraphen und Absätzen; l die mangelnde Transparenz für den Bürger und das Fehlen einer durchgehen 3 den Systematik für den Rechtsanwender; l - das Ausmaß an "außerfiskalischen Zielen" durch die Einräumung von Steuer vorteilen aller Art, mittels derer "so gut wie alle denkbaren Zwecke gefördert 4 werden"; l 1) Tipke (1986:161) schränkt das dahingehend ein, daß die Diskussion in derBundesrepublik bis vorHinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
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XVerwaltung in Deutschland. Historische und sozialwissenschaftliche Untersuchungen
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Inhaltsangabe
I: Einkommensteuerrecht und einzelstaatliche Finanzverwaltung in Deutschland vor 1918/19.- II: Die Reform des Steuerrechts und die Schaffung einer einheitlichen Reichsfinanzverwaltung nach 1919.- III: Einkommensteuergesetz und Steuerverwaltung in der Bundesrepublik.- IV: Ergebnisse.- Anlagen.- Anlage 1: Preußen: Die Zuschläge der Gemeinden zur preußischen Einkommen,- Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer 1894/95 und 1895/96.- Anlage 2: Preußen: Steuertarif des preußischen Einkommensteuergesetzes von 1891.- Anlage 3: Preußen: Reklamationen und Einsprüche gegen die Veranlagung zur Einkommensteuer 1875 1912.- Anlage 4: Preußen: Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht gegen die Berufungen.- Anlage 5: Preußen: Zuschläge zur Einkommensteuer seit 1909.- Anlage 6: Preußen: Das Aufkommen aus den direkten und indirekten Steuern nach dem Anschlag im Staatshaushaltsetat 1850 bis 1894/95.- Anlage 7: Preußen: Das Aufkommen aus den direkten und indirekten Steuern 1896/97 bis 1916.- Anlage 8: Preußen: Einkommensteuerpflichtige und veranlagte Steuern nach Einkommensgruppen 1892 bis 1917.- Anlage 9: Preußen: Ertrag der direkten Steuern nach dem Voranschlag 1850 1890.- Anlage 10: Preußen: Sollbeträge der direkten und indirekten Steuern im Rechnungsjahr 1913.- Anlage 11: Sachsen: Die Entwicklung der Staatsbesteuerung 1844 1874.- Anlage 12: Sachsen: Steuertarif des Einkommensteuergesetzes von 1878.- Anlage 13: Sachsen: Zahl der in den unteren beiden Einkommensteuerklassen eingeschätzten Personen und deren Steueraufkommen.- Anlage 14: Sachsen: Steuertarif des Einkommensteuergesetzes von 1894.- Anlage 15: Sachsen: Steuertarif des Einkommensteuergesetzes von 1902.- Anlage 16: Sachsen: Das Aufkommen der direkten und indirekten Steuern nach dem Staatshaushaltsetat 1876/77 bis 1916/17.- Anlage 17: Sachsen: Ist-Erträge der direkten und indirekten Staatssteuern für die Jahre 1882 bis 1905.- Anlage 18: Sachsen: Ist-Erträge der direkten und indirekten Staatssteuern für die Jahre 1905 bis 1918.- Anlage 19: Sachsen: Erträge der Einkommensteuer 1879 bis 1901.- Anlage 20: Sachsen: Von der Einkommensteuer erfaßte Personen.- Anlage 21: Sachsen: Eingeschätzte physische Personen nach den Steuerklassen seit 1892.- Anlage 22: Sachsen: Eingeschätzte physische Personen überhaupt (1878 1908).- Anlage 23: Württemberg: Aufkommen der direkten und indirekten Steuern nach dem Voranschlag im Finanzetat 1889/90 bis 1918.- Anlage 24: Württemberg: Von der Einkommensteuer erfaßte Personen und das Ist-Aufkommen derselben.- Anlage 25: Württemberg: Die besteuerten physischen Personen nach Gruppen der Einkommensteuerstufen 1905 bis 1912.- Anlage 26: Preußen: Die Organisation der Finanzverwaltung im 19. Jahrhundert.- Anlage 27: Preußen: Besetzung des Finanzministeriums nach dem Staatshaushaltsetat.- Anlage 28: Preußisches Finanzministerium: Besetzung der Abteilung für die Verwaltung der direkten Steuern.- Anlage 29: Preußen: Vom Finanzministerium besoldete, für die direkte Steuerverwaltung tätige Beamte in den Oberpräsidien und Regierungen.- Anlage 30: Preußen: Besetzung der Abteilung für die direkten Steuern in der Regierung von Danzig, 1845 bis 1905.- Anlage 31: Sachsen: Die Organisation der direkten und indirekten Steuerverwaltung 1905.- Anlage 32: Sachsen: Die Besetzung des Finanzministeriums nach den Staatshaushaltsetats 1870/71 bis 1914/15.- Anlage 33: Sachsen: Die Besetzung der Kreissteuerverwaltungen nach den Besoldungen des Finanzministeriums 1870 bis 1914/15.- Anlage 34: Sachsen: Die Besetzung der Bezirkssteuerverwaltungen nach den Besoldungen des Finanzministeriums 1870 bis 1914/15.- Anlage 35: Württemberg: Die Organisation der direkten und indirekten Steuerverwaltung 1905.- Anlage 36: Württemberg: Nach dem Finanzetat besoldetes Personal im Finanzministerium und in den Kollegien 1890 bis 1914.- Anlage 37: Württemberg: Die Besetzung des Steuerkollegiums 1895 bis 1914.- Anlage 38: Württemberg: Das nach den Finanzetats besoldete Person
I: Einkommensteuerrecht und einzelstaatliche Finanzverwaltung in Deutschland vor 1918/19.- II: Die Reform des Steuerrechts und die Schaffung einer einheitlichen Reichsfinanzverwaltung nach 1919.- III: Einkommensteuergesetz und Steuerverwaltung in der Bundesrepublik.- IV: Ergebnisse.- Anlagen.- Anlage 1: Preußen: Die Zuschläge der Gemeinden zur preußischen Einkommen,- Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer 1894/95 und 1895/96.- Anlage 2: Preußen: Steuertarif des preußischen Einkommensteuergesetzes von 1891.- Anlage 3: Preußen: Reklamationen und Einsprüche gegen die Veranlagung zur Einkommensteuer 1875 1912.- Anlage 4: Preußen: Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht gegen die Berufungen.- Anlage 5: Preußen: Zuschläge zur Einkommensteuer seit 1909.- Anlage 6: Preußen: Das Aufkommen aus den direkten und indirekten Steuern nach dem Anschlag im Staatshaushaltsetat 1850 bis 1894/95.- Anlage 7: Preußen: Das Aufkommen aus den direkten und indirekten Steuern 1896/97 bis 1916.- Anlage 8: Preußen: Einkommensteuerpflichtige und veranlagte Steuern nach Einkommensgruppen 1892 bis 1917.- Anlage 9: Preußen: Ertrag der direkten Steuern nach dem Voranschlag 1850 1890.- Anlage 10: Preußen: Sollbeträge der direkten und indirekten Steuern im Rechnungsjahr 1913.- Anlage 11: Sachsen: Die Entwicklung der Staatsbesteuerung 1844 1874.- Anlage 12: Sachsen: Steuertarif des Einkommensteuergesetzes von 1878.- Anlage 13: Sachsen: Zahl der in den unteren beiden Einkommensteuerklassen eingeschätzten Personen und deren Steueraufkommen.- Anlage 14: Sachsen: Steuertarif des Einkommensteuergesetzes von 1894.- Anlage 15: Sachsen: Steuertarif des Einkommensteuergesetzes von 1902.- Anlage 16: Sachsen: Das Aufkommen der direkten und indirekten Steuern nach dem Staatshaushaltsetat 1876/77 bis 1916/17.- Anlage 17: Sachsen: Ist-Erträge der direkten und indirekten Staatssteuern für die Jahre 1882 bis 1905.- Anlage 18: Sachsen: Ist-Erträge der direkten und indirekten Staatssteuern für die Jahre 1905 bis 1918.- Anlage 19: Sachsen: Erträge der Einkommensteuer 1879 bis 1901.- Anlage 20: Sachsen: Von der Einkommensteuer erfaßte Personen.- Anlage 21: Sachsen: Eingeschätzte physische Personen nach den Steuerklassen seit 1892.- Anlage 22: Sachsen: Eingeschätzte physische Personen überhaupt (1878 1908).- Anlage 23: Württemberg: Aufkommen der direkten und indirekten Steuern nach dem Voranschlag im Finanzetat 1889/90 bis 1918.- Anlage 24: Württemberg: Von der Einkommensteuer erfaßte Personen und das Ist-Aufkommen derselben.- Anlage 25: Württemberg: Die besteuerten physischen Personen nach Gruppen der Einkommensteuerstufen 1905 bis 1912.- Anlage 26: Preußen: Die Organisation der Finanzverwaltung im 19. Jahrhundert.- Anlage 27: Preußen: Besetzung des Finanzministeriums nach dem Staatshaushaltsetat.- Anlage 28: Preußisches Finanzministerium: Besetzung der Abteilung für die Verwaltung der direkten Steuern.- Anlage 29: Preußen: Vom Finanzministerium besoldete, für die direkte Steuerverwaltung tätige Beamte in den Oberpräsidien und Regierungen.- Anlage 30: Preußen: Besetzung der Abteilung für die direkten Steuern in der Regierung von Danzig, 1845 bis 1905.- Anlage 31: Sachsen: Die Organisation der direkten und indirekten Steuerverwaltung 1905.- Anlage 32: Sachsen: Die Besetzung des Finanzministeriums nach den Staatshaushaltsetats 1870/71 bis 1914/15.- Anlage 33: Sachsen: Die Besetzung der Kreissteuerverwaltungen nach den Besoldungen des Finanzministeriums 1870 bis 1914/15.- Anlage 34: Sachsen: Die Besetzung der Bezirkssteuerverwaltungen nach den Besoldungen des Finanzministeriums 1870 bis 1914/15.- Anlage 35: Württemberg: Die Organisation der direkten und indirekten Steuerverwaltung 1905.- Anlage 36: Württemberg: Nach dem Finanzetat besoldetes Personal im Finanzministerium und in den Kollegien 1890 bis 1914.- Anlage 37: Württemberg: Die Besetzung des Steuerkollegiums 1895 bis 1914.- Anlage 38: Württemberg: Das nach den Finanzetats besoldete Person
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