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Die Insolvenzordnung bezieht, anders als noch die Konkursordnung über 35 InsO den Neuerwerb des Schuldners in die Insolvenzmasse ein. Das pfändbare Einkommen, das der Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens erlangt, und das in der Regel seinen einzigen Vermögenswert darstellt, soll zur Verteilung an alte Gläubiger zur Verfügung stehen. Darüber hinaus wird der Neuerwerb im Restschuldbefreiungsverfahren für weitere sieben Jahre durch die Abtretung an den Treuhänder nach 287 InsO in die Haftungsmasse einbezogen. Damit erlangt die Frage, welche Einkommensanteile des Schuldners der…mehr

Produktbeschreibung
Die Insolvenzordnung bezieht, anders als noch die Konkursordnung über 35 InsO den Neuerwerb des Schuldners in die Insolvenzmasse ein. Das pfändbare Einkommen, das der Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens erlangt, und das in der Regel seinen einzigen Vermögenswert darstellt, soll zur Verteilung an alte Gläubiger zur Verfügung stehen. Darüber hinaus wird der Neuerwerb im Restschuldbefreiungsverfahren für weitere sieben Jahre durch die Abtretung an den Treuhänder nach 287 InsO in die Haftungsmasse einbezogen. Damit erlangt die Frage, welche Einkommensanteile des Schuldners der Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stehen und welche ihm zu seiner Existenzsicherung verbleiben sollen, erhebliche Bedeutung, ohne dass das Gesetz eine entsprechende Klärung enthält. Ob die in 850f. Abs. 1 lit. a) ZPO definierte Zugriffsgrenze des sozialhilferechtlichen Existenzminimums auch im Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren Bestand hat, stellt einen Schwerpunkt de r Untersuchung dar. Der Erhalt der Absonderungsrechte bei einer Entgeltabtretung ( 51 Nr. 1, 114 Abs. 1 InsO) bewirkt zudem, dass Sicherungsabtretungen, die der Schuldner in der Regel zur Sicherung einer Kreditverbindlichkeit vor der Eröffnung vereinbart hat, in den ersten Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorrangig zu bedienen sind. Auch diesbezüglich ist zu klären, inwieweit der Zugriff des gesicherten Gläubigers auf das Einkommen des Schuldners gerechtfertigt und dessen Existenzminimum zu sichern ist. Das Buch hat zum Ziel die Einbeziehung des Arbeitseinkommens des Verbraucherschuldners in den verschiedenen Verfahrenssituationen der Verbraucherinsolvenz zu klären. Es wird dabei differenziert zwischen dem Bezug von Arbeitseinkommen und dem Bezug von Sozialleistungen. Gleichzeitig soll geklärt werden, wie der Schuldner sein Existenzminimum verfahrenstechnisch sichern kann.