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Das Vorliegen des Merkmals der Einkünfteerzielungsabsicht ist in vielen Vermietungsfällen, die im Regelfall durch eine typische Verlustträchtigkeit gekennzeichnet sind, streitig. Dies führt zu Auseinandersetzungen hinsichtlich der Anerkennung von Vermietungsverlusten zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Hinter dem Themenkreis der Abgrenzung von Einkünfteerzielungsabsicht und Liebhaberei bei auf Dauer angelegter verlustbringender Grundstücksvermietung verbirgt sich erhebliches Streitpotential. Die Abhandlung widmet sich der Untersuchung des Merkmals der…mehr

Produktbeschreibung
Das Vorliegen des Merkmals der Einkünfteerzielungsabsicht ist in vielen Vermietungsfällen, die im Regelfall durch eine typische Verlustträchtigkeit gekennzeichnet sind, streitig. Dies führt zu Auseinandersetzungen hinsichtlich der Anerkennung von Vermietungsverlusten zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Hinter dem Themenkreis der Abgrenzung von Einkünfteerzielungsabsicht und Liebhaberei bei auf Dauer angelegter verlustbringender Grundstücksvermietung verbirgt sich erhebliches Streitpotential. Die Abhandlung widmet sich der Untersuchung des Merkmals der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter verlustbringender Vermietung von Wohnraum. Sie beinhaltet neben der Frage des grundsätzlichen Erfordernisses von Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus der Vermietung von Wohnraum, die Entwicklung und divergierenden Auffassungen zur Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnraum i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Der Verfasser bezieht dabei die fortwährenden Diskussionen und Denkansätze zu der Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung von Wohnraum, auch in jüngster Literatur, sowie die gesetzliche Normierung des § 21 Abs. 2 S. 2 EStG ein. Es erfolgt eine dogmatische Begründung der Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht sowie die Herleitung der unwiderlegbaren Vermutung dieses Merkmals bei der auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnraum gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.