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In der vorliegenden Untersuchung wird zunächst das Verhältnis der Kommanditeinlage zur Haftung des Kommanditisten grundlegend geklärt. Einlage ist danach nur eine Leistung des Kommanditisten, die auf eine Einlageverbindlichkeit geleistet wird, während die Haftung lediglich das Verhältnis des Kommanditisten zu den Gläubigem der Kommanditgesellschaft beschreibt. Das hat eine Zweispurigkeit des Systems der Kommanditistenhaftung zur Folge. Der Kommanditist kann Haftungsbefreiung erlangen, indem er eine Einlage in Höhe der Haftsumme i. S. v. § 171 12. Hs. HGB leistet. Er kann sich von seiner…mehr

Produktbeschreibung
In der vorliegenden Untersuchung wird zunächst das Verhältnis der Kommanditeinlage zur Haftung des Kommanditisten grundlegend geklärt. Einlage ist danach nur eine Leistung des Kommanditisten, die auf eine Einlageverbindlichkeit geleistet wird, während die Haftung lediglich das Verhältnis des Kommanditisten zu den Gläubigem der Kommanditgesellschaft beschreibt. Das hat eine Zweispurigkeit des Systems der Kommanditistenhaftung zur Folge. Der Kommanditist kann Haftungsbefreiung erlangen, indem er eine Einlage in Höhe der Haftsumme i. S. v. § 171 12. Hs. HGB leistet. Er kann sich von seiner Haftung aber auch dergestalt lösen, daß er Gläubiger aufgrund seiner Außenhaftung befriedigt.

Im zweiten Teil der Arbeit wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsbefreiung durch Einlageleistung nach § 171 I 2. Hs. HGB eintreten kann. Ausgehend von dem Begriff der Einlage setzt die Vorschrift eine Leistung "auf die Einlage", d. h. aufgrund des Gesellschaftsvertrages, und einetatsächliche Wertzuführung (objektive Vermögensdeckung) voraus. Damit sind Darlehen grundsätzlich keine Einlagen i. S. v. § 171 I 2. Hs. HGB, da sie nicht "auf die Einlage" geleistet werden. Eine Ausnahme kann bei Darlehen und stillen Einlagen als Teil einer sog. gesplitteten Einlage gemacht werden.

Aus dem zweiten Erfordernis der objektiven Vermögensdeckung im Rahmen von § 171 I 2. Hs. HGB folgt, daß die sog. Einbuchung § 171 I 2. Hs. HGB erfüllt. Des weiteren führt das Prinzip objektiver Vermögensdeckung zu einer Anwendung von Sacheinlagegrundsätzen, die auch bei der Einlageerbringung durch Aufrechnung gelten müssen.

Im dritten Teil der Arbeit wird die mit § 171 I 2. Hs. HGB korrespondierende Vorschrift des § 172 IV 1 HGB erörtert. Da die Vorschrift nur den Sinn hat; die Haftungsbasis der KG zu erhalten, ist der Tatbestand des § 172 IV 1 HGB mit der Folge des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nur dann erfüllt, wenn eine tatsächliche Vermögensbewegung weg von der KG zum Kommanditisten vorliegt. Die Änderung des Grundes der Überlassung von Kapital an die KG (d. h. Umwandlung von Eigen- in Fremdkapital) löst die Haftungsfolge des § 172 IV 1 HGB nicht aus. Auch bei Drittgeschäften mit dem Kommanditisten kann der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 172 IV 1 HGB zur Anwendung kommen. Das dem § 172 IV 1 HGB zugrundeliegende Kapitalerhaltungsprinzip ist aber nicht im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG zu verstehen, da die Vorschrift keinen Rückgewähranspruch gibt und bei Leistungen an den Kommanditisten über den Betrag der Haftsumme hinaus versagt: Eine Angleichung des Haftungssystems der KG an das GmbH-Recht erscheint in mancherlei Hinsicht wünschenswert, ist aber de lege lata nicht möglich.

§ 172 IV 1 HGB bietet daher auch bei der Einbeziehung von Drittvermögen in Vermögensbewegungen zwischen KG und Kommanditist eine nur begrenzte Handhabe, er liefert aber Teilerfolge bei der Kapitalsicherung mit einer konsequenten Anwendung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes und einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die sich über die Relativität der Schuldverhältnisse hinwegsetzt.