Der Zwang, innerhalb kurzer Zeit in den neuen Bundesländern eine dem wirtschaftlichen Aufschwung dienende Infrastruktur zu schaffen, führte unter anderem dazu, neue, der Beschleunigung dienende Wege im Verkehrswegeplanungsrecht zu beschreiten. Im Wege der Organisations- und Verfahrensprivatisierung wurden privatrechtliche Planungsgesellschaften gegründet und in erheblichem Maße mit Aufgaben der Planung und Planungsfeststellung der Straßen- und Schienenwege betraut. Durch diese Einschaltung privatrechtlich organisierter Verwaltungseinrichtungen in die Verkehrswegeplanung entstand eine Arbeitsteilung der nach wie vor gesetzlich allein zuständigen Behörden mit den neu gegründeten Planungsgesellschaften, die zahlreiche rechtliche Fragen aufwirft. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie das jeweilige Betätigungsfeld abgegrenzt werden kann und welche verwaltungsorganisatorischen Maßnahmen die Einhaltung dieses rechtlich zulässigen Rahmens gewährleisten können. Im Zentrum der Überlegungen findet sich dabei eine Neubewertung des bislang in der Verwaltungsrechtsdogmatik vernachlässigten schlicht-hoheitlichen Handelns als der für die Abgrenzung entscheidenden Kategorie des Verwaltungshandelns.