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Seit den 1930er Jahren wird Hugo Grotius (1583-1645) in der Literatur regelmäßig als Begründer des völkerrechtlichen politischen Asyls genannt. In seinem Werk »De Iure Belli ac Pacis Libri Tres« (kurz: IBP) soll er erstmals ein Recht auf politisches Asyl formuliert haben. Als Beleg wird auf IBP, Buch II, Kapitel 2, § XVI verwiesen, wo es heißt, daß Vertriebenen dauernder Aufenthalt nicht verweigert werden soll, wenn sie sich der bestehenden Staatsmacht unterwerfen.
Die Autorin fragt, inwieweit Grotius tatsächlich das moderne, politische Asyl begründet hat. Elke Tießler-Marenda belegt, daß
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Produktbeschreibung
Seit den 1930er Jahren wird Hugo Grotius (1583-1645) in der Literatur regelmäßig als Begründer des völkerrechtlichen politischen Asyls genannt. In seinem Werk »De Iure Belli ac Pacis Libri Tres« (kurz: IBP) soll er erstmals ein Recht auf politisches Asyl formuliert haben. Als Beleg wird auf IBP, Buch II, Kapitel 2, § XVI verwiesen, wo es heißt, daß Vertriebenen dauernder Aufenthalt nicht verweigert werden soll, wenn sie sich der bestehenden Staatsmacht unterwerfen.

Die Autorin fragt, inwieweit Grotius tatsächlich das moderne, politische Asyl begründet hat. Elke Tießler-Marenda belegt, daß die genannte Textstelle nicht im Zusammenhang mit politischem Asyl, sondern mit der Debatte über die Eroberung der Neuen Welt, über die Freiheit der Meere sowie Reise-, Niederlassungs- und Handelsfreiheit steht. Die Zuwanderung Fremder wird dabei unter dem Gesichtspunkt potentieller Schädlichkeit für den Aufnahmestaat behandelt. Eroberer und Kolonialisten wie die Spanier stellen eine Gefahr dar und haben deshalb kein Einwanderungsrecht. Als Gegenbeispiel dienen Vertriebene, die sich in einer Notlage befinden und eine neue Heimat suchen. Wenn sie sich der vorhandenen Staatsmacht unterwerfen, sollen sie aufgenommen werden. Auch in Grotius' sonstigen Ausführungen in IBP sind Staatsinteressen der Maßstab für die Aufnahme Fremder: Da ein Bevölkerungsverlust durch Auswanderung zumeist als nachteilig galt, bedeutet es demnach einen strafbaren Rechtsverstoß, fremde Untertanen gegen den Willen ihres Herkunftslandes aufzunehmen. Einzig die Aufnahme von Exilanten und Vertriebenen ist völkerrechtlich unbedenklich, da ihr Heimatstaat an ihrem Bleiben erkennbar kein Interesse hat. Zur Auslieferung von (politischen) Verbrechern, die in ein anderes Land geflohen sind, hat Grotius entgegen der Darstellung in der Literatur folglich eine restriktive Meinung: Trotz Berufung auf Asyl sind sie auszuliefern, da sonst der Strafanspruch des verfolgenden Staates verletzt würde.

Die Autorin zeigt, daß Grotius in seinen Überlegungen sowohl zur Asylgewährung wie auch zur Einwanderung staatliche Interessen in den Vordergrund stellt. Deshalb darf nur eingewandert werden, wenn dem Aufnahmestaat dadurch kein Schaden droht. Aus diesem Grund lehnt er Asyl für politisch (Straf-)Verfolgte explizit ab.