Keine Bestimmung des gesetzlichen Güterstandes ist so umstritten wie Paragraph 1365 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte Rechtsgeschäfte über sein gesamtes Vermögen nur abschließen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Andernfalls ist der jeweilige Vertrag nach Paragraph 1366 Abs. 4 BGB unwirksam. Bei der Einführung des gesetzlichen Güterstandes am 1.7.1958 war vor allem der Anwendungsbereich strittig. Heute sind diese Probleme weitgehend geklärt. Offen sind hingegen noch eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von nach Paragraphen 1365, 1366 BGB nichtigen Rechtsgeschäften, wenn es bereits zu einem Leistungsaustausch gekommen ist,d.h. wenn der verfügende Ehegatte die Sache, die sein Vermögen im Ganzen darstellt, bereits an den Dritten übergeben hat.
Es geht insbesondere darum, ob der Vertragspartner gegenüber revokatorischen Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann und ob er gegen revokatorische Zahlungsansprüche aufrechnen darf.Hier fragt sich, ob der Schutzweck der Paragraphen 1365, 1368 BGB zu einem Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten und zu einem gesetzlich nicht normierten Aufrechnungsverbot führt. Diese Problematik hat insbesondere durch die Entscheidung des BGH vom 2.2.2000 (BGHZ 143, 356) an Bedeutung gewonnen.
Im Rahmen seiner Untersuchungen zur Aufrechnungsbefugnis des Vertragspartners stellt der Verfasser diese Entscheidung in den Mittelpunkt und setzt sich mit ihr ausführlich auseinander.
Es geht insbesondere darum, ob der Vertragspartner gegenüber revokatorischen Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann und ob er gegen revokatorische Zahlungsansprüche aufrechnen darf.Hier fragt sich, ob der Schutzweck der Paragraphen 1365, 1368 BGB zu einem Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten und zu einem gesetzlich nicht normierten Aufrechnungsverbot führt. Diese Problematik hat insbesondere durch die Entscheidung des BGH vom 2.2.2000 (BGHZ 143, 356) an Bedeutung gewonnen.
Im Rahmen seiner Untersuchungen zur Aufrechnungsbefugnis des Vertragspartners stellt der Verfasser diese Entscheidung in den Mittelpunkt und setzt sich mit ihr ausführlich auseinander.