Magisterarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Ludwig-Maximilians-Universität München (Institut für Politik und Öffentliches Recht der Universität München), 61 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EG-Vertrag) zielt auf die Verwirklichung eines einheitlichen Wirtschaftsraums, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleitungen und Kapital gewährleistet ist. Die Errichtung dieses einheitlichen Wirtschaftsraums bedingt auch die Vereinbarung gewisser Regeln über das Zusammenspiel der Steuerrechtsordnungen der Mitgliedsstaaten und damit einen gewissen Grad an Harmonisierung.
Die Harmonisierung des europäischen Steuerrechts durch den Gesetzgeber war in der Vergangenheit lediglich bei den indirekten Steuern mittels Richtlinien erfolgreich. Die Harmonisierung der direkten Steuern ist demgegenüber bisher nur ansatzweise erfolgt. Dem fehlenden Willen zur politischen Einigung über das europäische Steuerrecht und damit zu einer umfassenden Harmonisierung durch den Gesetzgeber stehen die Harmonisierungsbestrebungen des EuGH gegenüber. Der EuGH hat mit seinen Urteilen zu den direkten Steuern in den vergangenen Jahren verdeutlicht, dass er die entscheidenden Impulse für eine Harmonisierung des europäischen Steuerrechts setzt. Ausgehend von den Diskriminierungsverboten der Grundfreiheiten des EG-Vertrages entwickelt der EuGH in seinen Urteilen klare Grundsätze, an denen sich das nationale Steuerrecht messen lassen muss, wobei die in den weiteren Ausführungen zu bearbeitenden Einwirkungen der Kapitalverkehrsfreiheit auf das Recht der direkten Steuern in der Rechtsprechung des EuGH bisher nur eine untergeordnete Rolle spielten.
Bevor nun in Kapitel 4 im Einzelnen auf das Verhältnis der direkten Steuern zu der Kapitalverkehrsfreiheit eingegangen wird, soll in den Kapiteln 2 Europäisches Steuerrecht und 3 Grundfreiheiten und Steuerrecht zunächst ein kurzer Einblick in das Verhältnis direkte Steuern und Europa gegeben werden.
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Die Harmonisierung des europäischen Steuerrechts durch den Gesetzgeber war in der Vergangenheit lediglich bei den indirekten Steuern mittels Richtlinien erfolgreich. Die Harmonisierung der direkten Steuern ist demgegenüber bisher nur ansatzweise erfolgt. Dem fehlenden Willen zur politischen Einigung über das europäische Steuerrecht und damit zu einer umfassenden Harmonisierung durch den Gesetzgeber stehen die Harmonisierungsbestrebungen des EuGH gegenüber. Der EuGH hat mit seinen Urteilen zu den direkten Steuern in den vergangenen Jahren verdeutlicht, dass er die entscheidenden Impulse für eine Harmonisierung des europäischen Steuerrechts setzt. Ausgehend von den Diskriminierungsverboten der Grundfreiheiten des EG-Vertrages entwickelt der EuGH in seinen Urteilen klare Grundsätze, an denen sich das nationale Steuerrecht messen lassen muss, wobei die in den weiteren Ausführungen zu bearbeitenden Einwirkungen der Kapitalverkehrsfreiheit auf das Recht der direkten Steuern in der Rechtsprechung des EuGH bisher nur eine untergeordnete Rolle spielten.
Bevor nun in Kapitel 4 im Einzelnen auf das Verhältnis der direkten Steuern zu der Kapitalverkehrsfreiheit eingegangen wird, soll in den Kapiteln 2 Europäisches Steuerrecht und 3 Grundfreiheiten und Steuerrecht zunächst ein kurzer Einblick in das Verhältnis direkte Steuern und Europa gegeben werden.
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